Artikel 21 RL 2008/106/EG

Erneute Prüfung

(1) Die Drittländer, die im Rahmen des in Artikel 19 Absatz 3 Unterabsatz 1 genannten Verfahrens anerkannt wurden, einschließlich der Länder nach Artikel 19 Absatz 6, werden von der Kommission mit Unterstützung der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs regelmäßig, mindestens jedoch innerhalb von zehn Jahren seit der letzten Bewertung, im Hinblick darauf erneut geprüft, ob sie die einschlägigen Kriterien des Anhangs II erfüllen und ob geeignete Maßnahmen zur Vermeidung von in betrügerischer Weise ausgestellten Zeugnissen getroffen wurden.

(2) Die Kommission nimmt mit Unterstützung der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs die erneute Prüfung der Drittländer auf der Grundlage von Prioritätskriterien vor. Diese Prioritätskriterien sind unter anderem:

a)
Daten über die Leistungen im Rahmen der Hafenstaatkontrolle gemäß Artikel 23;
b)
die Zahl der erteilten Vermerke zur Anerkennung von Befähigungszeugnissen und gemäß den Regeln V/1-1 und V/1-2 des STCW-Übereinkommens erteilten Fachkundenachweisen, die von dem betreffenden Drittland ausgestellt wurden;
c)
die Zahl der in dem betreffenden Drittland akkreditierten Einrichtungen für die theoretische und praktische Ausbildung von Seeleuten;
d)
die Zahl der von dem betreffenden Drittland genehmigten Programme für die Aus- und Weiterbildung von Seeleuten;
e)
das Datum der letzten Bewertung des Drittlands durch die Kommission und der Zahl der Mängel bei kritischen Prozessen, die bei dieser Bewertung festgestellt wurden;
f)
jede wesentliche Änderung des Ausbildungs- und Zeugniserteilungssystems für Seeleute in dem Drittland;
g)
die Gesamtzahl der Seeleute, die Inhaber eines von dem Drittland ausgestellten Zeugnisses sind und auf Schiffen unter der Flagge eines Mitgliedstaats Dienst tun, sowie das Niveau der Ausbildung und Qualifikation dieser Seeleute;
h)
von zuständigen Behörden oder anderen Interessenträgern gegebenenfalls bereitgestellte Informationen zu den Standards der theoretischen und praktischen Ausbildung in dem Drittland.

Erfüllt ein Drittland die Anforderungen des STCW-Übereinkommens gemäß Artikel 20 dieser Richtlinie nicht, so hat die erneute Prüfung des betreffenden Drittlandes Vorrang vor denen anderer Drittländer.

(3) Die Kommission übermittelt den Mitgliedstaaten einen Bericht über die Ergebnisse der Prüfung.

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