Artikel 23 RL 2008/106/EG

Vorgehen bei der Hafenstaatkontrolle

(1) Unbeschadet der Bestimmungen der Richtlinie 95/21/EG wird bei der Hafenstaatkontrolle gemäß Artikel 22 der vorliegenden Richtlinie ausschließlich kontrolliert,

a)
dass alle an Bord beschäftigten Seeleute, die ein Befähigungszeugnis und/oder einen Fachkundenachweis gemäß dem STCW-Übereinkommen besitzen müssen, Inhaber eines solchen Befähigungszeugnisses oder einer gültigen Ausnahmegenehmigung und/oder eines Fachkundenachweises sind oder durch Belege nachweisen können, dass bei den Behörden des Flaggenstaats ein Vermerk zur Anerkennung eines Befähigungszeugnisses beantragt wurde;
b)
dass Anzahl und Befähigungszeugnisse der an Bord beschäftigten Seeleute den Anforderungen der Behörden des Flaggenstaats hinsichtlich der Besatzung für einen sicheren Schiffsbetrieb entsprechen.

(2) Die Bewertung der Befähigung der Seeleute des Schiffes, die durch das STCW-Übereinkommen vorgeschriebenen Normen für den Wachdienst und gegebenenfalls die Gefahrenabwehr einzuhalten, erfolgt gemäß Teil A des STCW-Codes, wenn eindeutige Gründe für die Annahme vorliegen, dass diese Normen nicht eingehalten werden, weil eines der folgenden Ereignisse eingetreten ist:

a)
Das Schiff war in einen Zusammenstoß verwickelt, ist auf Grund gelaufen oder gestrandet;
b)
das Schiff hat während der Fahrt, vor Anker oder an seinem Liegeplatz unter Verstoß gegen internationale Vorschriften Stoffe eingeleitet;
c)
das Schiff wurde in regelwidriger oder unsicherer Weise betrieben, wobei von der IMO angenommene Vorschriften der Schiffswegeführung oder Praktiken und Verfahren für eine sichere Fahrt nicht beachtet wurden;
d)
das Schiff wird anderweitig so betrieben, dass eine Gefährdung für Personen, Sachwerte oder die Umwelt oder eine Beeinträchtigung der Gefahrenabwehr vorliegt;
e)
ein Befähigungszeugnis wurde in betrügerischer Weise erlangt, oder der Inhaber eines Befähigungszeugnisses ist nicht mit der Person identisch, der das Befähigungszeugnis ursprünglich erteilt wurde;
f)
das Schiff führt die Flagge eines Landes, das das STCW-Übereinkommen nicht ratifiziert hat, oder das Befähigungszeugnis des Kapitäns, der Offiziere oder der Schiffsleute des Schiffes wurde von einem Drittland erteilt, das das STCW-Übereinkommen nicht ratifiziert hat.

(3) Ungeachtet der Überprüfung des Befähigungszeugnisses kann bei der Bewertung gemäß Absatz 2 von den Seeleuten verlangt werden, einen praktischen Nachweis der Eignung am Arbeitsplatz zu erbringen. In diesem Zusammenhang kann auch geprüft werden, ob die vorgeschriebenen Normen für den Wachdienst eingehalten werden und ob die Befähigung der Seeleute eine angemessene Reaktion in Notfällen erlaubt.

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