Artikel 30 RL 2008/106/EG

Übergangsbestimmungen

Bis zum 1. Januar 2017 können die Mitgliedstaaten für Seeleute, die vor dem 1. Juli 2013 eine zugelassene Seefahrtzeit, ein zugelassenes Schulungs- und Ausbildungsprogramm oder einen zugelassenen Ausbildungslehrgang begonnen haben, weiterhin entsprechend den vor dem 3. Januar 2013 geltenden Anforderungen dieser Richtlinie Befähigungszeugnisse erteilen, anerkennen und mit Vermerken versehen.

Bis zum 1. Januar 2017 können die Mitgliedstaaten entsprechend den vor dem 3. Januar 2013 geltenden Anforderungen dieser Richtlinie weiterhin Befähigungszeugnisse und Vermerke erneuern und ihre Gültigkeitsdauer verlängern.

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