Artikel 5a RL 2008/106/EG
Unterrichtung der Kommission
Für die Zwecke des Artikels 20 Absatz 8 und des Artikels 21 Absatz 2 und ausschließlich für die Nutzung durch die Mitgliedstaaten und die Kommission bei der Politikgestaltung und für statistische Zwecke übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission jährlich die in Anhang V dieser Richtlinie aufgeführten Angaben über Befähigungszeugnisse und Vermerke zur Anerkennung von Befähigungszeugnissen. Sie können auch auf freiwilliger Basis Angaben über Fachkundenachweise bereitstellen, die entsprechend den Kapiteln II, III und VII des Anhangs zum STCW-Übereinkommen Schiffsleuten erteilt wurden, wie die in Anhang V dieser Richtlinie aufgeführt Angaben.
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