ANHANG RL 2008/109/EG

Anhang IV, Teil A, Kapitel I der Richtlinie 2000/29/EG wird wie folgt geändert:

1.
Nummer 2 erhält folgende Fassung:

2.
Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern sowie Palettenaufsatzwänden, das tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt wird, ausgenommen Rohholz von 6 mm Stärke oder weniger und verarbeitetes Holz, das unter Verwendung von Leim, Hitze und Druck oder einer Kombination davon hergestellt wurde, mit Ursprung in Drittländern außer der Schweiz

Das Verpackungsmaterial aus Holz muss

rindenfrei sein, mit Ausnahme einzelner Rindenstücke, wenn diese weniger als 3 cm breit sind (unabhängig von ihrer Länge) oder, wenn sie mehr als 3 cm breit sind, nicht über 50 cm2 aufweisen, und

einer der zugelassenen Behandlungen gemäß Anhang I des Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen Nr. 15 der FAO über „Guidelines for regulating wood packaging material in international trade” unterzogen worden sein und

ein Kennzeichen gemäß Anhang II des Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen Nr. 15 der FAO über „Guidelines for regulating wood packaging material in international trade” tragen, aus dem hervorgeht, dass das Verpackungsmaterial aus Holz einer zugelassenen phytosanitären Behandlung unterzogen wurde.

Die Bestimmungen des ersten Gedankenstrichs gelten erst ab 1. Juli 2009.

2.
Nummer 8 erhält folgende Fassung:

8.
Holz, das zum Verkeilen oder Abstützen der nicht aus Holz bestehenden Ladung verwendet wird, auch ohne seine natürliche Oberflächenrundung, ausgenommen Rohholz von 6 mm Stärke oder weniger und verarbeitetes Holz, das unter Verwendung von Leim, Hitze und Druck oder einer Kombination davon hergestellt wurde, mit Ursprung in Drittländern außer der Schweiz

Das Holz muss

rindenfrei sein, mit Ausnahme einzelner Rindenstücke, wenn diese weniger als 3 cm breit sind (unabhängig von ihrer Länge) oder, wenn sie mehr als 3 cm breit sind, nicht über 50 cm2 aufweisen, und

einer der zugelassenen Behandlungen gemäß Anhang I des Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen Nr. 15 der FAO über „Guidelines for regulating wood packaging material in international trade” unterzogen worden sein und

ein Kennzeichen gemäß Anhang II des Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen Nr. 15 der FAO über „Guidelines for regulating wood packaging material in international trade” tragen, aus dem hervorgeht, dass das Holz einer zugelassenen phytosanitären Behandlung unterzogen wurde.

Die Bestimmungen des ersten Gedankenstrichs gelten erst ab 1. Juli 2009.

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