Artikel 12 RL 2008/114/EG

Umsetzung

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Richtlinie spätestens bis zum 12. Januar 2011 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis und übermitteln den Text jener Maßnahmen sowie ihre Entsprechung in Bezug auf diese Richtlinie.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Maßnahmen verabschieden, nehmen sie in den Maßnahmen selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

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