ANHANG III RL 2008/114/EG

Verfahren für die Ermittlung der durch die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 als EKI auszuweisenden kritischen Infrastrukturen

Nach Artikel 3 ist jeder Mitgliedstaat zur Ermittlung der kritischen Infrastrukturen verpflichtet, die als EKI ausgewiesen werden können. Das entsprechende Verfahren wird von jedem Mitgliedstaat nach Maßgabe der nachstehenden aufeinander folgenden Schritte durchgeführt. Eine potenzielle EKI, die den Anforderungen eines der nachstehenden Schritte nicht genügt, gilt als „nicht EKI” und wird von dem Verfahren ausgeschlossen. Eine potenzielle EKI, die den Anforderungen entspricht, unterliegt den nächsten Schritten dieses Verfahrens.

Schritt 1

Jeder Mitgliedstaat trifft anhand der sektorspezifischen Kriterien eine Vorauswahl unter den kritischen Infrastrukturen eines Sektors.

Schritt 2

Jeder Mitgliedstaat legt für die in Schritt 1 bestimmten potenziellen EKI die Definition des Begriffs „kritische Infrastruktur” nach Artikel 2 Buchstabe a zugrunde. Das Ausmaß der Auswirkungen wird entweder unter Anwendung einzelstaatlicher Methoden zur Ermittlung kritischer Infrastrukturen oder unter Bezugnahme auf die sektorübergreifenden Kriterien auf einer geeigneten nationalen Ebene bestimmt. Bei Infrastrukturen, mit denen wesentliche Dienstleistungen erbracht werden, werden die Verfügbarkeit von Alternativen und die Dauer des Ausfalls bzw. der Wiederherstellung berücksichtigt.

Schritt 3

Jeder Mitgliedstaat legt für die potenziellen EKI, die die beiden ersten Stufen des Verfahrens durchlaufen haben, das grenzüberschreitende Element der Definition des Begriffs „EKI” gemäß Artikel 2 Buchstabe b zugrunde. Eine potenzielle EKI, die der Begriffsbestimmung entspricht, unterliegt dem nächsten Schritt des Verfahrens. Bei Infrastrukturen, mit denen wesentliche Dienstleistungen erbracht werden, werden die Verfügbarkeit von Alternativen und die Dauer des Ausfalls bzw. der Wiederherstellung berücksichtigt.

Schritt 4

Jeder Mitgliedstaat wendet die sektorübergreifenden Kriterien auf die verbleibenden potenziellen EKI an. Die sektorübergreifenden Kriterien berücksichtigen: die Schwere der Auswirkungen; und bei Infrastrukturen, mit denen wesentliche Dienstleistungen erbracht werden — die Verfügbarkeit von Alternativen; sowie die Dauer des Ausfalls bzw. der Wiederherstellung. Eine potenzielle EKI, die den sektorübergreifenden Kriterien nicht genügt, gilt nicht als EKI. Eine potenzielle EKI, die dieses Verfahren durchlaufen hat, wird nur den Mitgliedstaaten mitgeteilt, die von der jeweiligen potenziellen EKI erheblich betroffen sein könnten.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.