Artikel 9 RL 2008/115/EG
Aufschub der Abschiebung
(1) Die Mitgliedstaaten schieben die Abschiebung auf,
- a)
- wenn diese gegen den Grundsatz der Nichtzurückweisung verstoßen würde oder
- b)
- solange nach Artikel 13 Absatz 2 aufschiebende Wirkung besteht.
(2) Die Mitgliedstaaten können die Abschiebung unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls um einen angemessenen Zeitraum aufschieben. Die Mitgliedstaaten berücksichtigen insbesondere
- a)
- die körperliche oder psychische Verfassung der betreffenden Drittstaatsangehörigen;
- b)
- technische Gründe wie fehlende Beförderungskapazitäten oder Scheitern der Abschiebung aufgrund von Unklarheit über die Identität.
(3) Wird eine Abschiebung gemäß den Absätzen 1 und 2 aufgeschoben, so können dem betreffenden Drittstaatsangehörigen die in Artikel 7 Absatz 3 vorgesehenen Verpflichtungen auferlegt werden.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.