Präambel RL 2008/117/EG

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Der Mehrwertsteuerbetrug beeinträchtigt in erheblichem Maße die Steuereinnahmen der Mitgliedstaaten und stört das Wirtschaftsgeschehen im Binnenmarkt, da ungerechtfertigte Warenströme entstehen und Waren zu einem anormal niedrigen Preis auf den Markt gelangen.
(2)
Eine der Ursachen für diesen Betrug liegt in den Schwächen des innergemeinschaftlichen Mehrwertsteuersystems und insbesondere des Mehrwertsteuer-Informationsaustauschsystems über die Lieferung von Gegenständen in der Gemeinschaft nach der Richtlinie 2006/112/EG(3). So behindert insbesondere der zeitliche Abstand zwischen einem Umsatz und dem entsprechenden Informationsaustausch im Mehrwertsteuer-Informationsaustauschsystem die effiziente Nutzung dieser Information zur Betrugsbekämpfung.
(3)
Um diesen Betrug wirksam bekämpfen zu können, muss die Verwaltung des Mitgliedstaats, in dem der Mehrwertsteueranspruch entsteht, innerhalb einer Frist von höchstens einem Monat die Information über die innergemeinschaftlichen Lieferungen von Gegenständen erhalten.
(4)
Damit der Informationsabgleich für die Betrugsbekämpfung von Nutzen ist, müssen die innergemeinschaftlichen Umsätze vom Lieferer für denselben Steuerzeitraum gemeldet werden wie vom Erwerber oder Dienstleistungsempfänger.
(5)
Angesichts der Entwicklung des Arbeitsumfelds und der Arbeitsinstrumente sollte sichergestellt werden, dass diese Meldungen im Wege einfacher elektronischer Verfahren gemacht werden können, um den Verwaltungsaufwand so gering wie möglich zu halten.
(6)
Um auch weiterhin ein Gleichgewicht zwischen den Zielen der Gemeinschaft im Bereich der Bekämpfung des Steuerbetrugs und der Verringerung des Verwaltungsaufwands für die Wirtschaftsbeteiligten zu wahren, sollte den Mitgliedstaaten ermöglicht werden, dass sie die zusammenfassenden Meldungen über innergemeinschaftliche Lieferungen von Gegenständen vierteljährlich abgeben können, wenn diese keinen wesentlichen Betrag ausmachen. Die Mitgliedstaaten, die ein stufenweises Inkrafttreten dieser Möglichkeit wünschen, sollten für diesen Betrag übergangsweise einen höheren Wert festsetzen dürfen. Ebenso sollte es den Mitgliedstaaten ermöglicht werden, den Wirtschaftsbeteiligten zu gestatten, dass sie die Informationen über innergemeinschaftliche Dienstleistungen vierteljährlich abgeben können.
(7)
Die Auswirkungen der Beschleunigung des Informationsaustauschs auf die Fähigkeit der Mitgliedstaaten, Mehrwertsteuerbetrug zu bekämpfen und die in diesem Bereich eröffneten Möglichkeiten sollten von der Kommission nach einjähriger Anwendung der neuen Bestimmungen evaluiert werden, insbesondere um feststellen zu können, ob diese Möglichkeiten beibehalten werden sollen.
(8)
Da die Ziele der geplanten Maßnahme zur Betrugsbekämpfung auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, weil deren Handeln von den Informationen abhängt, die die anderen Mitgliedstaaten gesammelt haben, und daher wegen des erforderlichen Einsatzes aller Mitgliedstaaten besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in jenem Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
(9)
Die Richtlinie 2006/112/EG sollte daher entsprechend geändert werden
(10)
Nach Nummer 34 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung(4) sind die Mitgliedstaaten aufgefordert, für ihre eigenen Zwecke und im Interesse der Gemeinschaft eigene Tabellen aufzustellen, aus denen im Rahmen des Möglichen die Entsprechungen zwischen der vorliegenden Richtlinie und den Umsetzungsmaßnahmen zu entnehmen sind, und diese zu veröffentlichen —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

Stellungnahme vom 4. Dezember 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)

Stellungnahme vom 22. Oktober 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)

ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.

(4)

ABl. C 321 vom 31.12.2003, S. 1.

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