Artikel 2 RL 2008/118/EG
Verbrauchsteuerpflichtige Waren werden verbrauchsteuerpflichtig mit
- a)
- ihrer Herstellung, gegebenenfalls einschließlich ihrer Förderung, innerhalb des Gebiets der Gemeinschaft;
- b)
- ihrer Einfuhr in das Gebiet der Gemeinschaft.
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