Artikel 2 RL 2008/118/EG

Verbrauchsteuerpflichtige Waren werden verbrauchsteuerpflichtig mit

a)
ihrer Herstellung, gegebenenfalls einschließlich ihrer Förderung, innerhalb des Gebiets der Gemeinschaft;
b)
ihrer Einfuhr in das Gebiet der Gemeinschaft.

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