Artikel 26 RL 2008/118/EG

(1) Steht das EDV-gestützte System im Abgangsmitgliedstaat nicht zur Verfügung, kann der Versender abweichend von Artikel 21 Absatz 1 eine Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung beginnen, vorausgesetzt,

a)
den Waren ist ein Dokument in Papierform beigefügt, das dieselben Daten enthält wie der Entwurf des elektronischen Verwaltungsdokuments nach Artikel 21 Absatz 2;
b)
er unterrichtet die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats vor Beginn der Beförderung.

Der Abgangsmitgliedstaat kann auch eine Kopie des Dokuments nach Buchstabe a, die Überprüfung der in dieser Kopie enthaltenen Daten und — sofern der Versender für die Nichtverfügbarkeit verantwortlich ist — sachdienliche Informationen über die Gründe für diese Nichtverfügbarkeit vor Beginn der Beförderung anfordern.

(2) Steht das EDV-gestützte System wieder zur Verfügung, legt der Versender einen Entwurf des elektronischen Verwaltungsdokuments nach Artikel 21 Absatz 2 vor.

Sobald die in dem elektronischen Verwaltungsdokument enthaltenen Angaben gemäß Artikel 21 Absatz 3 validiert wurden, ersetzt dieses Dokument das Papierdokument nach Absatz 1 Buchstabe a dieses Artikels. Artikel 21 Absätze 4 und 5 sowie die Artikel 24 und 25 finden entsprechend Anwendung.

(3) Bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die in dem elektronischen Verwaltungsdokument enthaltenen Angaben validiert werden, gilt die Beförderung als in einem Verfahren der Steueraussetzung mit dem Papierdokument nach Absatz 1 Buchstabe a durchgeführt.

(4) Der Versender bewahrt eine Kopie des Papierdokuments nach Absatz 1 Buchstabe a für seine Bücher auf.

(5) Steht das EDV-gestützte System im Abgangsmitgliedstaat nicht zur Verfügung, teilt der Versender die Informationen nach Artikel 21 Absatz 8 oder Artikel 23 mit, indem er andere Kommunikationsmittel nutzt. Hierzu unterrichtet er die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats, bevor die Änderung des Bestimmungsortes oder die Aufteilung der Beförderung vorgenommen wird. Die Absätze 2 bis 4 dieses Artikels finden entsprechend Anwendung.

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