Artikel 37 RL 2008/118/EG

(1) Wurden die verbrauchsteuerpflichtigen Waren während der Beförderung in einem Mitgliedstaat, der nicht der Mitgliedstaat ist, in dem die Waren in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt wurden, aufgrund ihrer Beschaffenheit oder infolge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt oder einer von den zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats erteilten Genehmigung vollständig zerstört oder sind diese unwiederbringlich verloren gegangen, so wird die Verbrauchsteuer in den in Artikel 33 Absatz 1 und Artikel 36 Absatz 1 genannten Fällen in diesem Mitgliedstaat nicht geschuldet.

Die vollständige Zerstörung oder der unwiederbringliche Verlust der betreffenden verbrauchsteuerpflichtigen Waren ist den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die vollständige Zerstörung oder der unwiederbringliche Verlust eingetreten ist, oder, wenn nicht festgestellt werden kann, wo der Verlust eingetreten ist, den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Verlust entdeckt wurde, hinreichend nachzuweisen.

Die gemäß Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe a oder Artikel 36 Absatz 4 Buchstabe a geleistete Sicherheit wird freigegeben.

(2) Jeder Mitgliedstaat legt seine eigenen Regeln und Bedingungen fest, nach denen sich ein Verlust nach Absatz 1 bestimmt.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.