Artikel 40 RL 2008/118/EG

(1) Die Mitgliedstaaten können kleine Weinerzeuger von den Verpflichtungen der Kapitel III und IV sowie von den übrigen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Beförderung und Kontrolle befreien. Nehmen die kleinen Weinerzeuger selbst Lieferungen in andere Mitgliedstaaten vor, unterrichten sie die zuständigen Behörden ihres eigenen Mitgliedstaats darüber und erfüllen die Pflichten aus der Verordnung (EG) Nr. 884/2001 der Kommission vom 24. April 2001 mit Durchführungsbestimmungen zu den Begleitdokumenten für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und zu den Ein- und Ausgangsbüchern im Weinsektor(1).

(2) Ist ein kleiner Weinerzeuger von den Verpflichtungen nach Absatz 1 befreit, so unterrichtet der Empfänger die zuständigen Steuerbehörden des Bestimmungsmitgliedstaats mittels des nach der Verordnung (EG) Nr. 884/2001 erforderlichen Dokuments oder durch einen Verweis darauf über die erhaltenen Weinlieferungen.

(3) „Kleine Weinerzeuger” im Sinne dieses Artikels sind Personen, die durchschnittlich weniger als 1000 hl Wein im Jahr erzeugen.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 128 vom 10.5.2001, S. 32.

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