Artikel 6 RL 2008/118/EG

(1) Angesichts der Abkommen und Verträge, die sie mit Frankreich, Italien, Zypern und dem Vereinigten Königreich geschlossen haben, gelten das Fürstentum Monaco, San Marino, die Hoheitszonen des Vereinigten Königreichs Akrotiri und Dhekelia sowie die Insel Man für die Zwecke dieser Richtlinie nicht als Drittländer.

(2) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren von oder nach

a)
dem Fürstentum Monaco so behandelt wird, als befinde sich der Ausgangs- oder Bestimmungsort in Frankreich;
b)
San Marino so behandelt wird, als befinde sich der Ausgangs- oder Bestimmungsort in Italien;
c)
den Hoheitszonen Akrotiri und Dhekelia des Vereinigten Königreichs so behandelt wird, als befinde sich der Ausgangs- oder Bestimmungsort auf Zypern;
d)
der Insel Man so behandelt wird, als befinde sich der Ausgangs- oder Bestimmungsort im Vereinigten Königreich.

(3) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren von oder nach Jungholz und Mittelberg (Kleines Walsertal) so behandelt wird, als befinde sich der Ausgangs- oder Bestimmungsort in Deutschland.

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