Artikel 3 RL 2008/119/EG

(1) Ab dem 1. Januar 1998 gelten für alle neu gebauten oder renovierten Betriebsanlagen und für alle Anlagen, die nach diesem Stichtag erstmals benutzt werden, folgende Bestimmungen:

a)
Über acht Wochen alte Kälber dürfen nicht in Einzelbuchten gehalten werden, es sei denn, es liegt eine tierärztliche Bescheinigung darüber vor, dass das betreffende Tier gesundheits- oder verhaltensbedingt abgesondert werden muss, um behandelt werden zu können. In jedem Fall entspricht die Breite der Einzelbucht zumindest der Widerristhöhe des Kalbes in Standposition und die Länge der Einzelbucht zumindest der Körperlänge, gemessen von der Nasenspitze bis zum kaudalen Rand des Tuber ischii (Spitze des Hinterteils), multipliziert mit 1,1.

Einzelbuchten für Kälber (außer für die Absonderung kranker Tiere) dürfen keine festen Wände haben, sondern müssen mit durchbrochenen Seitenwänden ausgestattet sein, die einen direkten Sicht- und Berührungskontakt der Kälber ermöglichen.

b)
Für Kälber in Gruppenhaltung ist die jedem Kalb uneingeschränkt verfügbare Fläche zumindest gleich 1,5 m2 für jedes Kalb mit einem Lebendgewicht von weniger als 150 kg, zumindest 1,7 m2 für jedes Kalb mit einem Lebendgewicht von 150 kg oder mehr, aber weniger als 220 kg, und zumindest 1,8 m2 für jedes Kalb mit einem Lebendgewicht von 220 kg oder mehr.

Unterabsatz 1 findet jedoch keine Anwendung auf:

a)
Betriebe mit weniger als sechs Kälbern;
b)
Kälber, die sich bei der Mutter befinden, um von ihr gesäugt zu werden.

(2) Ab dem 31. Dezember 2006 gelten die Bestimmungen des Absatzes 1 für alle Betriebe.

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