Artikel 12 RL 2008/120/EG

Die Mitgliedstaaten können jedoch in ihrem Gebiet unter Beachtung der allgemeinen Vorschriften des EG-Vertrags strengere Bestimmungen für den Schutz von Schweinen beibehalten oder zur Anwendung bringen, als sie in dieser Richtlinie vorgesehen sind. Sie unterrichten die Kommission über alle diesbezüglichen Maßnahmen.

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