Artikel 3 RL 2008/120/EG
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass alle Betriebe den nachstehenden Anforderungen genügen:
- a)
-
Jedem Absatzferkel oder Mastschwein/Zuchtläufer, außer gedeckten Jungsauen und Sauen, muss in Gruppenhaltung mindestens folgende uneingeschränkt benutzbare Bodenfläche zur Verfügung stehen:
Lebendgewicht (kg) m2 bis 10 0,15 > 10 bis 20 0,20 > 20 bis 30 0,30 > 30 bis 50 0,40 > 50 bis 85 0,55 > 85 bis 110 0,65 über 110 1,00 - b)
- Jeder gedeckten Jungsau und jeder Sau muss bei Gruppenhaltung insgesamt eine uneingeschränkt benutzbare Bodenfläche von mindestens 1,64 m2 bzw. 2,25 m2 zur Verfügung stehen. Bei einer Gruppenhaltung von weniger als sechs Tieren ist die uneingeschränkt benutzbare Bodenfläche um 10 % zu vergrößern. Bei einer Gruppenhaltung von 40 oder mehr Tieren darf die uneingeschränkt benutzbare Bodenfläche um 10 % verringert werden.
(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Bodenflächen folgende Anforderungen erfüllen:
- a)
- gedeckte Jungsauen und trächtige Sauen: Ein Teil der gemäß Absatz 1 Buchstabe b erforderlichen Fläche, der mindestens 0,95 m2 pro Jungsau und mindestens 1,3 m2 pro Sau zu betragen hat, ist plan befestigt oder in einer Weise auszuführen, dass die Perforationen maximal 15 % dieser Fläche beanspruchen;
- b)
-
Soweit bei Schweinen in Gruppenhaltung Betonspaltenböden verwendet werden,
- i)
-
darf die Spaltenweite folgende Weiten nicht überschreiten:
- —
-
bei Saugferkeln 11 mm,
- —
-
bei Absatzferkeln 14 mm,
- —
-
bei Mastschweinen/Zuchtläufern 18 mm,
- —
-
bei gedeckten Jungsauen und Sauen 20 mm,
- ii)
-
muss die Auftrittsbreite betragen:
- —
-
bei Saugferkeln und Absatzferkeln mindestens 50 mm und
- —
-
bei Mastschweinen/Zuchtläufern, gedeckten Jungsauen und Sauen mindestens 80 mm.
(3) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass der Bau oder Umbau von Anlagen zur Anbindehaltung von Sauen und Jungsauen verboten ist. Ab 1. Januar 2006 ist die Anbindehaltung von Sauen und Jungsauen verboten.
(4) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Sauen und Jungsauen für einen Zeitraum, der vier Wochen nach dem Decken beginnt und eine Woche vor dem voraussichtlichen Abferkeltermin endet, in Gruppen gehalten werden. Die Seiten der Bucht, in der die Gruppe gehalten wird, müssen mehr als 2,8 m lang sein. Bei weniger als sechs Tieren in Gruppenhaltung muss die Bucht, in der die Gruppe gehalten wird, mehr als 2,4 m lang sein.
Abweichend von Unterabsatz 1 können Sauen und Jungsauen in Betrieben mit weniger als zehn Sauen für den im vorstehenden Absatz genannten Zeitraum einzeln gehalten werden, sofern sie sich in der Bucht ungehindert umdrehen können.
(5) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Sauen und Jungsauen unbeschadet der in Anhang I enthaltenen Auflagen ständig Zugang zu Beschäftigungsmaterial haben, das zumindest den in diesem Anhang festgelegten einschlägigen Anforderungen genügt.
(6) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Sauen und Jungsauen in Gruppenhaltung nach einem System gefüttert werden, das gewährleistet, dass jedes einzelne Tier ausreichend fressen kann, selbst wenn Futterrivalen anwesend sind.
(7) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass alle trocken gestellten trächtigen Sauen genügend Grundfutter oder Futter mit hohem Rohfaseranteil sowie Kraftfutter erhalten, um ihren Hunger und ihr Kaubedürfnis stillen zu können.
(8) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass in Gruppen zu haltende Schweine, die besonders aggressiv sind oder die bereits von anderen Schweinen angegriffen wurden, oder kranke oder verletzte Tiere vorübergehend in Einzelbuchten aufgestallt werden dürfen. In diesem Fall ist zu gewährleisten, dass sich das Tier in der Einzelbucht auf jeden Fall ungehindert umdrehen kann, sofern dies nicht besonderen tierärztlichen Empfehlungen zuwiderläuft.
(9) Absatz 1 Buchstabe b, die Absätze 2, 4 und 5 sowie der letzte Satz von Absatz 8 gelten für alle ab dem 1. Januar 2003 neu gebauten oder umgebauten Betriebe bzw. Betriebe, die nach diesem Termin erstmals bewirtschaftet werden. Ab 1. Januar 2013 gelten diese Bestimmungen für alle Betriebe.
Absatz 4 Unterabsatz 1 gilt nicht für Betriebe, in denen weniger als zehn Sauen gehalten werden.
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