Artikel 1 RL 2008/121/EG

(1) Textilerzeugnisse dürfen nur dann vor oder während der industriellen Verarbeitung und während der einzelnen Vorgänge der Verteilung innerhalb der Gemeinschaft in den Verkehr gebracht werden, wenn sie dieser Richtlinie entsprechen.

(2) Diese Richtlinie gilt nicht für Textilerzeugnisse, die

a)
zur Ausfuhr nach Drittländern bestimmt sind;
b)
zum Zweck der Durchfuhr unter Zollaufsicht in den Mitgliedstaaten verbracht werden;
c)
aus Drittländern zur aktiven Veredelung eingeführt werden;
d)
ohne Übereignung an Heimarbeiter oder selbständige Unternehmen zur Weiterverarbeitung übergeben werden.

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