Artikel 7 RL 2008/121/EG
Unbeschadet der in Artikel 4 Absatz 2, Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 6 Absatz 5 vorgesehenen Toleranzen brauchen die sichtbaren und isolierbaren Fasern, mit denen eine rein dekorative Wirkung erzielt werden soll und die nicht mehr als 7 % des Gewichts des Fertigerzeugnisses ausmachen, nicht in der in den Artikeln 4 und 6 vorgesehenen prozentualen Zusammensetzung aufgeführt zu werden. Dies gilt auch für die zur Erzielung einer antistatischen Wirkung zugesetzten Fasern, wie etwa Metallfasern, deren Anteil 2 % des Gewichts des Fertigerzeugnisses nicht übersteigt. Im Fall der in Artikel 6 Absatz 3 genannten Erzeugnisse werden Prozentsätze nicht auf das Gewicht des Stoffes, sondern getrennt auf das Gewicht der Schussfäden und der Kettfäden berechnet.
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