ANHANG IV RL 2008/121/EG
Erzeugnisse, für die nur eine globale etikettierung oder kennzeichnung vorgeschrieben ist
- 1.
- Scheuertücher
- 2.
- Putztücher
- 3.
- Bordüren und Besatz
- 4.
- Borten
- 5.
- Gürtel
- 6.
- Hosenträger
- 7.
- Strumpf- und Sockenhalter
- 8.
- Schnürsenkel
- 9.
- Bänder
- 10.
- Gummielastische Bänder
- 11.
- Verpackungsmaterial, neu und als solches verkauft
- 12.
- Schnüre für Verpackungen und landwirtschaftliche Verwendungszwecke; Schnüre, Seile und Taue, die nicht unter Anhang III Nummer 38 fallen(1)
- 13.
- Deckchen
- 14.
- Taschentücher
- 15.
- Haarnetze
- 16.
- Krawatten und Fliegen für Kinder
- 17.
- Lätzchen, Seiflappen und Waschhandschuhe
- 18.
- Nähgarne, Stopfgarne und Stickgarne, die in kleinen Einheiten für den Einzelverkauf aufgemacht sind und deren Nettogewicht 1 g nicht überschreiten darf
- 19.
- Gurte für Vorhänge und Jalousien
Fußnote(n):
- (1)
Für Erzeugnisse dieser Nummer, die als Schnittstücke verkauft werden, ist die globale Etikettierung diejenige der Rolle. Zu Seilen und Tauen dieser Nummer zählen insbesondere Seile und Taue für den Alpinismus und den Wassersport.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.