Präambel RL 2008/124/EG

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 66/401/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut(1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3,

gestützt auf die Richtlinie 2002/57/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen(2), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Richtlinie 86/109/EWG der Kommission vom 27. Februar 1986 zur Beschränkung des Verkehrs mit Saatgut bestimmter Arten von Futter-, Öl- und Faserpflanzen auf amtlich als „Basissaatgut” oder „zertifiziertes Saatgut” anerkanntes Saatgut(3) ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden(4). Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich daher, die genannte Richtlinie zusammen mit der Richtlinie 75/502/EWG der Kommission vom 25. Juli 1975 zur Beschränkung des Verkehrs mit Saatgut von Wiesenrispe (Poa pratensis L.) auf amtlich als „Basissaatgut” oder „zertifiziertes Saatgut” anerkanntes Saatgut(5) zu kodifizieren, indem sie in einem einzigen Text zusammengeführt werden.
(2)
Die Richtlinie 66/401/EWG erlaubt den gewerbsmäßigen Verkehr mit Basissaatgut, zertifiziertem Saatgut und Handelssaatgut bestimmter Arten von Futterpflanzen.
(3)
Die Richtlinie 2002/57/EG erlaubt den gewerbsmäßigen Verkehr mit Basissaatgut, zertifiziertem Saatgut und Handelssaatgut bestimmter Arten von Öl- und Faserpflanzen.
(4)
Beide Richtlinien ermächtigen die Kommission, den Verkehr mit Saatgut zu untersagen, das nicht als „Basissaatgut” oder „zertifiziertes Saatgut” amtlich anerkannt ist.
(5)
Die Mitgliedstaaten können genügend Basissaatgut und zertifiziertes Saatgut erzeugen, um den innergemeinschaftlichen Bedarf für mehrere der obengenannten Arten zu decken.
(6)
Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen.
(7)
Diese Richtlinie sollte die Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht der in Anhang I Teil B aufgeführten Richtlinien unberührt lassen —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2298/66.

(2)

ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 74.

(3)

ABl. L 93 vom 8.4.1986, S. 21.

(4)

Siehe Anhang I Teil A.

(5)

ABl. L 228 vom 29.8.1975, S. 26.

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