ANHANG RL 2008/125/EG

In Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG werden in der Tabelle folgende Einträge angefügt:

Nr. Gemeinsamer Name, Kennnummern IUPAC-Bezeichnung Reinheit(1) Inkrafttreten Befristung der Eintragung Sonderbestimmungen
266

Aluminiumphosphid

CAS-Nr. 20859-73-8

CIPAC-Nr. 227

Aluminiumphosphid ≥ 830 g/kg 1. September 2009 31. August 2019

TEIL A

Nur Anwendungen als Insektizid, Rodentizid, Talpizid und Leporizid in Form gebrauchsfertiger aluminiumphosphidhaltiger Mittel dürfen zugelassen werden. Anwendungen als Rodentizid, Talpizid und Leporizid dürfen nur im Freien zugelassen werden. Die Zulassungen sollten auf professionelle Anwender beschränkt werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 28. Oktober 2008 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Aluminiumphosphid und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

den Schutz der Verbraucher; sie stellen sicher, dass die gebrauchsfertigen aluminiumphosphidhaltigen Mittel bei Anwendungen gegen Vorratsschädlinge nach Gebrauch aus der Umgebung von Lebensmitteln entfernt werden und dass anschließend eine angemessene zusätzliche Wartezeit eingehalten wird;

die Anwender- und Arbeitersicherheit; sie stellen sicher, dass die Anwendungsbedingungen die Verwendung einer angemessenen persönlichen Schutzausrüstung einschließlich eines Atemschutzgeräts vorschreiben;

den Schutz der Anwender und Arbeiter während der Begasung bei Anwendungen in geschlossenen Räumen;

den Schutz der Arbeiter beim Wiederbetreten (nach der Begasungszeit) bei Anwendungen in geschlossenen Räumen;

den Schutz von Umstehenden vor Gasaustritten bei Anwendungen in geschlossenen Räumen;

den Schutz von Vögeln und Säugetieren. Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen, wie etwa die Schließung der Baue und die vollständige Einbringung des Granulats in den Boden;

den Schutz von Wasserorganismen. Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen, wie etwa die Einrichtung von Pufferzonen zwischen behandelten Bereichen und Oberflächengewässern.

267

Calciumphosphid

CAS-Nr. 1305-99-3

CIPAC-Nr. 505

Calciumphosphid ≥ 160 g/kg 1. September 2009 31. August 2019

TEIL A

Nur Anwendungen im Freien als Rodentizid und Talpizid in Form gebrauchsfertiger calciumphosphidhaltiger Mittel dürfen zugelassen werden. Die Zulassungen sollten auf professionelle Anwender beschränkt werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 28. Oktober 2008 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Calciumphosphid und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

die Anwender- und Arbeitersicherheit; sie stellen sicher, dass die Anwendungsbedingungen die Verwendung einer angemessenen persönlichen Schutzausrüstung einschließlich eines Atemschutzgeräts vorschreiben;

den Schutz von Vögeln und Säugetieren. Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen, wie etwa die Schließung der Baue und die vollständige Einbringung des Granulats in den Boden;

den Schutz von Wasserorganismen. Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen, wie etwa die Einrichtung von Pufferzonen zwischen behandelten Bereichen und Oberflächengewässern.

268

Magnesiumphosphid

CAS-Nr. 12057-74-8

CIPAC-Nr. 228

Magnesiumphosphid ≥ 880 g/kg 1. September 2009 31. August 2019

TEIL A

Nur Anwendungen als Insektizid, Rodentizid, Talpizid und Leporizid in Form gebrauchsfertiger magnesiumphosphidhaltiger Mittel dürfen zugelassen werden. Anwendungen als Rodentizid, Talpizid und Leporizid dürfen nur im Freien zugelassen werden. Die Zulassungen sollten auf professionelle Anwender beschränkt werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 28. Oktober 2008 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Magnesiumphosphid und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

den Schutz der Verbraucher; sie stellen sicher, dass die gebrauchsfertigen magnesiumphosphidhaltigen Mittel bei Anwendungen gegen Vorratsschädlinge nach Gebrauch aus der Umgebung von Lebensmitteln entfernt werden und dass anschließend eine angemessene zusätzliche Wartezeit eingehalten wird;

die Anwendersicherheit; sie stellen sicher, dass die Anwendungsbedingungen die Verwendung einer angemessenen persönlichen Schutzausrüstung einschließlich eines Atemschutzgeräts vorschreiben;

den Schutz der Anwender und Arbeiter während der Begasung bei Anwendungen in geschlossenen Räumen;

den Schutz der Arbeiter beim Wiederbetreten (nach der Begasungszeit) bei Anwendungen in geschlossenen Räumen;

den Schutz von Umstehenden vor Gasaustritten bei Anwendungen in geschlossenen Räumen;

den Schutz von Vögeln und Säugetieren. Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen, wie etwa die Schließung der Baue und die vollständige Einbringung des Granulats in den Boden;

den Schutz von Wasserorganismen. Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen, wie etwa die Einrichtung von Pufferzonen zwischen behandelten Bereichen und Oberflächengewässern.

269

Cymoxanil

CAS-Nr. 57966-95-7

CIPAC-Nr. 419

1-[(E/Z)-2-Cyano-2-methoxyiminoacetyl]-3-ethylurea > 970 g/kg 1. September 2009 31. August 2019

TEIL A

Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 28. Oktober 2008 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Cymoxanil und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

die Anwender- und Arbeitersicherheit; sie stellen sicher, dass die Anwendungsbedingungen die Verwendung einer angemessenen persönlichen Schutzausrüstung vorschreiben;

den Schutz des Grundwassers, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder unter schwierigen klimatischen Bedingungen ausgebracht wird;

den Schutz von Wasserorganismen; sie stellen sicher, dass die Zulassungsbedingungen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen, wie etwa die Einrichtung von Pufferzonen.

270

Dodemorph

CAS-Nr. 1593-77-7

CIPAC-Nr. 300

cis/trans-[4-Cyclododecyl]-2,6-dimethylmorpholin ≥ 950 g/kg 1. September 2009 31. August 2019

TEIL A

Nur Anwendungen als Fungizid an Zierpflanzen in Gewächshäusern dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 28. Oktober 2008 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Dodemorph und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

die Anwender- und Arbeitersicherheit; sie stellen sicher, dass die Anwendungsbedingungen gegebenenfalls die Verwendung einer angemessenen persönlichen Schutzausrüstung vorschreiben;

den Schutz des Grundwassers, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden ausgebracht wird.

Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.
271

2,5-Dichlorbenzoesäuremethylester

CAS-Nr. 2905-69-3

CIPAC-Nr. 686

Methyl-2,5-dichlorbenzoat ≥ 995 g/kg 1. September 2009 31. August 2019

TEIL A

Nur Anwendungen in geschlossenen Räumen als Wachstumsregler und Fungizid für die Veredelung von Weinreben dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 28. Oktober 2008 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über 2,5-Dichlorbenzoesäure-methylester und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.
272

Metamitron

CAS-Nr. 41394-05-2

CIPAC-Nr. 381

4-Amino-4,5-dihydro-3-methyl-6-phenyl-1,2,4-triazin-5-one ≥ 960 g/kg 1. September 2009 31. August 2019

TEIL A

Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Bewertung der Anträge auf Zulassung von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff Metamitron für andere Anwendungen als Hackfrüchte achten die Mitgliedstaaten besonders auf die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b genannten Kriterien und stellen sicher, dass alle erforderlichen Daten und Informationen vorliegen, bevor eine Zulassung erteilt wird. Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 28. Oktober 2008 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Metamitron und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

die Anwendersicherheit; sie stellen sicher, dass die Anwendungsbedingungen gegebenenfalls die Verwendung einer angemessenen persönlichen Schutzausrüstung vorschreiben;

den Schutz des Grundwassers, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder unter schwierigen klimatischen Bedingungen ausgebracht wird;

die Gefährdung von Vögeln, Säugetieren und terrestrischen Nichtzielpflanzen.

Die Zulassungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung. Die betreffenden Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage weiterer Informationen zu den Auswirkungen des Bodenmetaboliten M3 auf das Grundwasser, auf die Rückstände in Folgekulturen, auf die Langzeitgefährdung insektenfressender Vögel sowie auf die spezifische Gefährdung von Vögeln und Säugetieren, die durch die Aufnahme von Wasser auf den Feldern kontaminiert werden können. Sie tragen dafür Sorge, dass die Antragsteller, auf deren Antrag Metamitron in diesen Anhang aufgenommen wurde, der Kommission diese Informationen spätestens bis zum 31. August 2011 vorlegen.
273

Sulcotrion

CAS-Nr. 99105-77-8

CIPAC-Nr. 723

2-(2-Chlor-4-mesylbenzoyl)cyclo-hexan-1,3-dione

≥ 950 g/kg

Verunreinigungen:

Hydrogencyanid: höchstens 80 mg/kg

Toluol: höchstens 4 g/kg

1. September 2009 31. August 2019

PART A

Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 28. Oktober 2008 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Sulcotrion und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

die Anwendersicherheit; sie stellen sicher, dass die Anwendungsbedingungen gegebenenfalls die Verwendung einer angemessenen persönlichen Schutzausrüstung vorschreiben;

das Risiko für insektenfressende Vögel, nicht zur Zielgruppe gehörende Wasser-und Landpflanzen sowie Nichtziel-Arthropoden.

Die Zulassungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung. Die betreffenden Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage weiterer Informationen zum Abbau des Cyclohexadion-Anteils in Boden und Wasser sowie zur Langzeitgefährdung insektenfressender Vögel. Sie tragen dafür Sorge, dass der Antragsteller, auf dessen Antrag Sulcotrion in diesen Anhang aufgenommen wurde, der Kommission diese Informationen spätestens bis zum 31. August 2011 vorlegt.
274

Tebuconazol

CAS-Nr. 107534-96-3

CIPAC-Nr. 494

RS)-1-p-Chlorphenyl-4,4-dimethyl-3-(1H1,2,4-triazol-1-ylmethyl)-pentan-3-ol ≥ 905 g/kg 1. September 2009 31. August 2019

TEIL A

Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 28. Oktober 2008 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Tebuconazol und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

die Anwender- und Arbeitersicherheit; sie stellen sicher, dass die Anwendungsbedingungen die Verwendung einer angemessenen persönlichen Schutzausrüstung vorschreiben;

die Gefährdung der Verbraucher durch die Aufnahme von Tebuconazol-(Triazol-)Metaboliten mit der Nahrung;

den Schutz körnerfressender Vögel und Säugetiere sowie pflanzenfressender Säugetiere; sie stellen sicher, dass die Zulassungsbedingungen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

den Schutz von Wasserorganismen; sie stellen sicher, dass die Zulassungsbedingungen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen, wie etwa die Einrichtung von Pufferzonen.

Die betreffenden Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage weiterer Informationen zur Bestätigung der Risikobewertung für Vögel und Säugetiere. Sie tragen dafür Sorge, dass der Antragsteller, auf dessen Antrag Tebuconazol in diesen Anhang aufgenommen wurde, der Kommission diese Informationen spätestens bis zum 31. August 2011 vorlegt. Die betroffenen Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission innerhalb von zwei Jahren nach Annahme der entsprechenden Testleitlinien der OECD oder alternativ von Testleitlinien der Gemeinschaft weitere Informationen zu potenziell endokrin wirkenden Eigenschaften von Tebuconazol vorlegt.
275

Triadimenol

CAS-Nr. 55219-65-3

CIPAC-Nr. 398

(1RS,2RS;1RS,2SR-1-(4-chlorophenoxy)-3,3-dimethyl-1-(1H-1,2,4-triazol-1-yl)butan-2-ol

≥ 920 g/kg

isomer A (1RS,2SR), isomer B (1RS,2RS)

Diastereomer A, RS + SR, Bereich: 70 to 85%

Diastereomer B, RR + SS, Bereich: 15 to 30%

1. September 2009 31. August 2019

TEIL A

Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 28. Oktober 2008 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Triadimenol und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

das Vorhandensein von N-Methylpyrrolidon in formulierten Produkten im Hinblick auf die Gefährdung von Anwendern, Arbeitern und Umstehenden;

den Schutz von Vögeln und Säugetieren. Hinsichtlich der genannten Risiken sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung, wie etwa die Einrichtung von Pufferzonen, getroffen werden.

Die betreffenden Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass der Antragsteller der Kommission Folgendes übermittelt:

weitere Informationen zur Spezifikation;

Informationen, mit denen die Bewertung des Risikos für Vögel und Säugetiere vertieft werden kann;

Informationen, mit denen das Risiko endokrin wirkender Eigenschaften für Fische genauer untersucht werden kann.

Sie tragen dafür Sorge, dass der Antragsteller, auf dessen Antrag Triadimenol in diesen Anhang aufgenommen wurde, der Kommission diese Informationen spätestens bis zum 31. August 2011 vorlegt. Die betroffenen Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission innerhalb von zwei Jahren nach Annahme der entsprechenden Testleitlinien der OECD oder alternativ von Testleitlinien der Gemeinschaft weitere Informationen zu potenziell endokrin wirkenden Eigenschaften von Triadimenol vorlegt.

Fußnote(n):

(1)

Weitere Einzelheiten hinsichtlich der Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind dem Beurteilungsbericht zu entnehmen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.