Präambel RL 2008/126/EG
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 2006/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe und zur Aufhebung der Richtlinie 82/714/EWG des Rates(1), insbesondere auf Artikel 20 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Gemäß Artikel 22 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte wurden für die Untersuchung verbindliche Dienstanweisungen vereinbart. Die Richtlinie 2006/87/EG ist daher entsprechend zu ändern.
- (2)
- Es sollte sichergestellt werden, dass das Gemeinschaftszeugnis für Binnenschiffe und das gemäß der Rheinschiffsuntersuchungsordnung (RheinSchUO) erteilte Schiffsattest auf der Grundlage technischer Vorschriften erteilt werden, die ein gleichwertiges Sicherheitsniveau gewährleisten.
- (3)
- Damit Verzerrungen des Wettbewerbs und Unterschiede im Sicherheitsniveau verhindert werden, sollten die Änderungen der Richtlinie 2006/87/EG so schnell wie möglich Anwendung finden.
- (4)
- Die in dieser Richtlinie vorgesehene Maßnahme steht im Einklang mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 7 der Richtlinie 91/672/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 über die gegenseitige Anerkennung der einzelstaatlichen Schifferpatente für den Binnenschiffsgüter- und -personenverkehr eingesetzten Ausschusses(2) —
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 389 vom 30.12.2006, S. 1.
- (2)
ABl. L 373 vom 31.12.1991, S. 29.
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