Artikel 1 RL 2008/12/EG

Änderungen

Die Richtlinie 2006/66/EG wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 10 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

(4) Nach dem in Artikel 24 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren können Übergangsbestimmungen festgelegt werden, um Schwierigkeiten eines Mitgliedstaats bei der Einhaltung der Anforderungen des Absatzes 2 zu begegnen, die sich aufgrund besonderer nationaler Gegebenheiten ergeben.

Bis zum 26. September 2007 wird eine gemeinsame Methodik für die Berechnung des Jahresabsatzes von Gerätebatterien und -akkumulatoren an Endnutzer aufgestellt. Diese Maßnahme zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung wird nach dem in Artikel 24 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.;

2.
Artikel 12 Absatz 6 Satz 1 erhält folgende Fassung:

(6) Zur Berücksichtigung des technischen oder wissenschaftlichen Fortschritts kann Anhang III angepasst oder ergänzt werden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie auch durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 24 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

3.
Artikel 15 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

(3) Zu diesem Artikel werden Durchführungsvorschriften, insbesondere Kriterien zur Beurteilung der Frage, ob die in Absatz 2 genannten Bedingungen den Anforderungen dieser Richtlinie entsprechen, festgelegt. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 24 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

4.
Artikel 17 erhält folgende Fassung:

Artikel 17 Registrierung

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jeder Hersteller registriert ist. Die Registrierung unterliegt in jedem Mitgliedstaat den gleichen Verfahrensanforderungen. Diese Registrierungsanforderungen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 24 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

5.
Artikel 21 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass bis zum 26. September 2009 auf allen Gerätebatterien und -akkumulatoren ihre Kapazität in sichtbarer, lesbarer und unauslöschlicher Form angegeben ist. Die Regelungen für die Umsetzung dieser Verpflichtung im Einzelnen, einschließlich harmonisierter Verfahren für die Bestimmung von Kapazität und fachgerechter Verwendung, werden bis zum 26. März 2009 festgelegt. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 24 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

b)
Absatz 7 erhält folgende Fassung:

(7) Ausnahmen von den Kennzeichnungsvorschriften dieses Artikels können gewährt werden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 24 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

6.
Artikel 24 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

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