Präambel RL 2008/13/EG

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(1),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
In den Gemeinschaftsmaßnahmen für eine bessere Rechtsetzung wird die Bedeutung der Vereinfachung einzelstaatlicher und gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften als Schlüsselelement für die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und die Erreichung der Ziele der Lissabon-Agenda hervorgehoben.
(2)
Das in der Richtlinie 84/539/EWG des Rates(3) festgelegte Verfahren zur Bewertung der Konformität ist für die Zwecke des Binnenmarkts und des Handels mit Drittländern nicht mehr erforderlich.
(3)
Das Funktionieren des Binnenmarkts und der Schutz der Benutzer und der Tiere können durch andere gemeinschaftliche Rechtsvorschriften besser gewährleistet werden.
(4)
Die Richtlinie 84/539/EWG sollte daher aufgehoben werden.
(5)
Die Aufhebung der Richtlinie 84/539/EWG hat zur Folge, dass nach dem 31. Dezember 2008 das in deren Anhang III dargestellte Übereinstimmungszeichen nicht mehr verwendet werden kann und dass die zu ihrer Umsetzung erlassenen einzelstaatlichen Vorschriften ebenfalls aufgehoben werden müssen —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

Stellungnahme vom 16. Januar 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)

Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 29. November 2007 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 14. Februar 2008.

(3)

ABl. L 300 vom 19.11.1984, S. 179. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 36).

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