Artikel 17 IVU (RL 2008/1/EG)

Informationsaustausch

(1) Im Hinblick auf einen Informationsaustausch treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um der Kommission alle drei Jahre — das erste Mal vor dem 30. April 2001 — die verfügbaren repräsentativen Daten über die für Kategorien von industriellen Tätigkeiten des Anhangs I festgelegten Emissionsgrenzwerte und gegebenenfalls die besten verfügbaren Techniken, von denen die Emissionsgrenzwerte insbesondere entsprechend den Bestimmungen des Artikels 9 abgeleitet sind, mitzuteilen. Für die späteren Mitteilungen werden die Angaben nach den in Absatz 3 des vorliegenden Artikels vorgesehenen Verfahren ergänzt.

(2) Die Kommission führt einen Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und der betroffenen Industrie über die besten verfügbaren Techniken, die damit verbundenen Überwachungsmaßnahmen und die Entwicklungen auf diesem Gebiet durch.

Alle drei Jahre veröffentlicht die Kommission die Ergebnisse des Informationsaustausches.

(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle drei Jahre, erstmals für den Zeitraum vom 30. Oktober 1999 bis einschließlich 30. Oktober 2002, Angaben über die Umsetzung dieser Richtlinie im Rahmen eines Berichts. Der Bericht ist anhand eines von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/692/EWG des Rates vom 23. Dezember 1991 zur Vereinheitlichung und zweckmäßigen Gestaltung der Berichte über die Durchführung bestimmter Umweltschutzrichtlinien(1) ausgearbeiteten Fragebogens oder Schemas zu erstellen. Der Fragebogen bzw. das Schema wird den Mitgliedstaaten sechs Monate vor Beginn des Berichtszeitraums übersandt. Der Bericht ist bei der Kommission innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des von ihm erfassten Dreijahreszeitraums einzureichen.

Die Kommission veröffentlicht innerhalb von neun Monaten nach Erhalt der einzelstaatlichen Berichte einen Gemeinschaftsbericht über die Durchführung dieser Richtlinie.

Die Kommission unterbreitet den Gemeinschaftsbericht dem Europäischen Parlament und dem Rat, wenn notwendig zusammen mit Vorschlägen.

(4) Die Mitgliedstaaten errichten oder benennen die für den Informationsaustausch im Rahmen der Absätze 1, 2 und 3 zuständige(n) Behörde(n) und unterrichten hierüber die Kommission.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 377 vom 31.12.1991, S. 48. Richtlinie geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003.

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