Artikel 5 IVU (RL 2008/1/EG)
Genehmigungsauflagen für bestehende Anlagen
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit die zuständigen Behörden durch Genehmigung gemäß den Artikeln 6 und 8 oder in geeigneter Weise durch Überprüfung und, soweit angemessen, durch Aktualisierung der Auflagen dafür sorgen, dass bestehende Anlagen unbeschadet anderer besonderer Gemeinschaftsvorschriften spätestens am 30. Oktober 2007 in Übereinstimmung mit den Anforderungen der Artikel 3, 7, 9, 10, 13, des Artikels 14 Buchstaben a und b sowie des Artikels 15 Absatz 2 betrieben werden.
(2) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Artikel 1, 2, 11 und 12, Artikel 14 Buchstabe c, Artikel 15 Absätze 1 und 3 sowie die Artikel 17, 18 und Artikel 19 Absatz 2 vom 30. Oktober 1999 an auf bestehende Anlagen anzuwenden.
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