ANHANG I IVU (RL 2008/1/EG)

KATEGORIEN VON INDUSTRIELLEN TÄTIGKEITEN NACH ARTIKEL 1

1. Diese Richtlinie gilt nicht für Anlagen oder Anlagenteile, die der Forschung, Entwicklung und Erprobung neuer Erzeugnisse und Verfahren dienen.

2. Die im Folgenden genannten Schwellenwerte beziehen sich allgemein auf Produktionskapazitäten oder Leistungen. Führt ein und derselbe Betreiber mehrere Tätigkeiten derselben Kategorie in ein und derselben Anlage oder an ein und demselben Standort durch, so addieren sich die Kapazitäten dieser Tätigkeiten.

1.
Energiewirtschaft

1.1. Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von über 50 MW.

1.2. Mineralöl- und Gasraffinerien.

1.3. Kokereien.

1.4. Kohlevergasungs- und -verflüssigungsanlagen.

2.
Herstellung und Verarbeitung von Metallen

2.1. Röst- oder Sinteranlagen für Metallerz einschließlich sulfidischer Erze.

2.2. Anlagen für die Herstellung von Roheisen oder Stahl (Primär- oder Sekundärschmelzung) einschließlich Stranggießen mit einer Kapazität von mehr als 2,5 Tonnen pro Stunde.

2.3. Anlagen zur Verarbeitung von Eisenmetallen durch:
a)
Warmwalzen mit einer Leistung von mehr als 20 Tonnen Rohstahl pro Stunde;
b)
Schmieden mit Hämmern, deren Schlagenergie 50 Kilojoule pro Hammer überschreitet, bei einer Wärmeleistung von über 20 MW;
c)
Aufbringen von schmelzflüssigen metallischen Schutzschichten mit einer Verarbeitungskapazität von mehr als 2 Tonnen Rohstahl pro Stunde.

2.4. Eisenmetallgießereien mit einer Produktionskapazität von über 20 Tonnen pro Tag.

2.5. Anlagen:
a)
zur Gewinnung von Nichteisenrohmetallen aus Erzen, Konzentraten oder sekundären Rohstoffen durch metallurgische Verfahren, chemische Verfahren oder elektrolytische Verfahren;
b)
zum Schmelzen von Nichteisenmetallen einschließlich Legierungen, darunter auch Wiedergewinnungsprodukte (Raffination, Gießen) mit einer Schmelzkapazität von mehr als 4 Tonnen pro Tag bei Blei und Kadmium oder 20 Tonnen pro Tag bei allen anderen Metallen.

2.6. Anlagen zur Oberflächenbehandlung von Metallen und Kunststoffen durch ein elektrolytisches oder chemisches Verfahren, wenn das Volumen der Wirkbäder 30 m3 übersteigt.

3.
Mineralverarbeitende Industrie

3.1. Anlagen zur Herstellung von Zementklinkern in Drehrohröfen mit einer Produktionskapazität von über 500 Tonnen pro Tag oder von Kalk in Drehrohröfen mit einer Produktionskapazität von über 50 Tonnen pro Tag oder in anderen Öfen mit einer Produktionskapazität von über 50 Tonnen pro Tag.

3.2. Anlagen zur Gewinnung von Asbest und zur Herstellung von Erzeugnissen aus Asbest.

3.3. Anlagen zur Herstellung von Glas einschließlich Anlagen zur Herstellung von Glasfasern mit einer Schmelzkapazität von über 20 Tonnen pro Tag.

3.4. Anlagen zum Schmelzen mineralischer Stoffe einschließlich Anlagen zur Herstellung von Mineralfasern mit einer Schmelzkapazität von über 20 Tonnen pro Tag.

3.5. Anlagen zur Herstellung von keramischen Erzeugnissen durch Brennen, und zwar insbesondere von Dachziegeln, Ziegelsteinen, feuerfesten Steinen, Fliesen, Steinzeug oder Porzellan mit einer Produktionskapazität von über 75 Tonnen pro Tag und/oder einer Ofenkapazität von über 4 m3 und einer Besatzdichte von über 300 kg/m3.

4.
Chemische Industrie

Herstellung im Sinne der Kategorien von Tätigkeiten des Abschnitts 4 bedeutet die Herstellung der in den Nummern 4.1 bis 4.6 genannten Stoffe oder Stoffgruppen durch chemische Umwandlung im industriellen Umfang.

4.1. Chemieanlagen zur Herstellung von organischen Grundchemikalien wie:
a)
einfachen Kohlenwasserstoffen (lineare oder ringförmige, gesättigte oder ungesättigte, aliphatische oder aromatische);
b)
sauerstoffhaltigen Kohlenwasserstoffen, insbesondere Alkohole, Aldehyde, Ketone, Carbonsäuren, Ester, Acetate, Ether, Peroxide, Epoxide;
c)
schwefelhaltigen Kohlenwasserstoffen;
d)
stickstoffhaltigen Kohlenwasserstoffen, insbesondere Amine, Amide, Nitroso-, Nitro- oder Nitratverbindungen, Nitrile, Cyanate, Isocyanate;
e)
phosphorhaltigen Kohlenwasserstoffen;
f)
halogenhaltigen Kohlenwasserstoffen;
g)
metallorganischen Verbindungen;
h)
Basiskunststoffen (Polymeren, Chemiefasern, Fasern auf Zellstoffbasis);
i)
synthetischen Kautschuken;
j)
Farbstoffen und Pigmenten;
k)
Tensiden.

4.2. Chemieanlagen zur Herstellung von anorganischen Grundchemikalien wie:
a)
von Gasen wie Ammoniak, Chlor und Chlorwasserstoff, Fluor und Fluorwasserstoff, Kohlenstoffoxiden, Schwefelverbindungen, Stickstoffoxiden, Wasserstoff, Schwefeldioxid, Phosgen;
b)
von Säuren wie Chromsäure, Flusssäure, Phosphorsäure, Salpetersäure, Salzsäure, Schwefelsäure, Oleum, schwefelige Säuren;
c)
von Basen wie Ammoniumhydroxid, Kaliumhydroxid, Natriumhydroxid;
d)
von Salzen wie Ammoniumchlorid, Kaliumchlorat, Kaliumkarbonat, Natriumkarbonat, Perborat, Silbernitrat;
e)
von Nichtmetallen, Metalloxiden oder sonstigen anorganischen Verbindungen wie Kalziumkarbid, Silicium, Siliciumkarbid.

4.3. Chemieanlagen zur Herstellung von phosphor-, stickstoff- oder kaliumhaltigen Düngemitteln (Einnährstoff- oder Mehrnährstoffdünger).

4.4. Chemieanlagen zur Herstellung von Ausgangsstoffen für Pflanzenschutzmittel und von Bioziden.

4.5. Anlagen zur Herstellung von Grundarzneimitteln unter Verwendung eines chemischen oder biologischen Verfahrens.

4.6. Chemieanlagen zur Herstellung von Explosivstoffen.

5.
Abfallbehandlung

Unbeschadet des Artikels 11 der Richtlinie 2006/12/EG und des Artikels 3 der Richtlinie 91/689/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 über gefährliche Abfälle(1) gilt Folgendes:

5.1. Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung von gefährlichen Abfällen im Sinne des in Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG vorgesehenen Verzeichnisses gefährlicher Abfälle (diese Anlagen sind in den Anhängen II A und II B — Verwertungsverfahren R1, R5, R6, R8 und R9 — der Richtlinie 2006/12/EG definiert) sowie Anlagen im Sinne der Richtlinie 75/439/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 über die Altölbeseitigung(2) mit einer Kapazität von über 10 Tonnen pro Tag.

5.2. Müllverbrennungsanlagen für Siedlungsabfall (Abfälle aus Haushalten sowie gewerbliche und industrielle Abfälle und Abfälle aus Einrichtungen, die diesen ähnlich sind) mit einer Kapazität von über 3 Tonnen pro Stunde.

5.3. Anlagen zur Beseitigung ungefährlicher Abfälle im Sinne des Anhangs II A der Richtlinie 2006/12/EG (Rubriken D8 und D9) mit einer Kapazität von über 50 Tonnen pro Tag.

5.4. Deponien einer Aufnahmekapazität von über 10 Tonnen pro Tag oder einer Gesamtkapazität von über 25000 Tonnen, mit Ausnahme der Deponien für Inertabfälle.

6.
Sonstige Industriezweige

6.1. Industrieanlagen zur Herstellung von:
a)
Zellstoff aus Holz oder anderen Faserstoffen;
b)
Papier und Pappe, deren Produktionskapazität 20 Tonnen pro Tag übersteigt.

6.2. Anlagen zur Vorbehandlung (Waschen, Bleichen, Mercerisieren) oder zum Färben von Fasern oder Textilien, deren Verarbeitungskapazität 10 Tonnen pro Tag übersteigt.

6.3. Anlagen zum Gerben von Häuten oder Fellen mit einer Verarbeitungskapazität von mehr als 12 Tonnen Fertigerzeugnissen pro Tag.

6.4.
a)
Anlagen zum Schlachten mit einer Schlachtkapazität (Tierkörper) von mehr als 50 Tonnen pro Tag:
b)
Behandlungs- und Verarbeitungsanlagen zur Herstellung von Nahrungsmittelerzeugnissen aus:

tierischen Rohstoffen (mit Ausnahme von Milch) mit einer Produktionskapazität von mehr als 75 Tonnen Fertigerzeugnissen pro Tag;

pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktionskapazität von mehr als 300 Tonnen Fertigerzeugnissen pro Tag (Vierteljahresdurchschnittswert);

c)
Anlagen zur Behandlung und Verarbeitung von Milch, wenn die eingehende Milchmenge 200 Tonnen pro Tag übersteigt (Jahresdurchschnittswert).

6.5. Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung von Tierkörpern und tierischen Abfällen mit einer Verarbeitungskapazität von mehr als 10 Tonnen pro Tag.

6.6. Anlagen zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Geflügel oder Schweinen mit mehr als:
a)
40000 Plätzen für Geflügel;
b)
2000 Plätzen für Mastschweine (Schweine über 30 kg) oder;
c)
750 Plätzen für Säue.

6.7. Anlagen zur Behandlung von Oberflächen von Stoffen, Gegenständen oder Erzeugnissen unter Verwendung von organischen Lösungsmitteln, insbesondere zum Appretieren, Bedrucken, Beschichten, Entfetten, Imprägnieren, Kleben, Lackieren, Reinigen oder Tränken, mit einer Verbrauchskapazität von mehr als 150 kg Lösungsmitteln pro Stunde oder von mehr als 200 Tonnen pro Jahr.

6.8. Anlagen zur Herstellung von Kohlenstoff (Hartbrandkohle) oder Elektrografit durch Brennen oder Grafitieren.

6.9. Abscheidung von CO2-Strömen aus unter diese Richtlinie fallenden Anlagen für die Zwecke der geologischen Speicherung gemäß der Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die geologische Speicherung von Kohlendioxid(3).

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 377 vom 31.12.1991, S. 20. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 166/2006 (ABl. L 33 vom 4.2.2006, S. 1).

(2)

ABl. L 194 vom 25.7.1975, S. 23. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2000/76/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 332 vom 28.12.2000, S. 91).

(3)

ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 114.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.