ANHANG III IVU (RL 2008/1/EG)
NICHT ERSCHÖPFENDES VERZEICHNIS DER WICHTIGSTEN SCHADSTOFFE, DEREN BERÜCKSICHTIGUNG VORGESCHRIEBEN IST, SOFERN SIE FÜR DIE FESTLEGUNG DER EMISSIONSGRENZWERTE VON BEDEUTUNG SIND
Luft
- 1.
- Schwefeloxide und sonstige Schwefelverbindungen
- 2.
- Stickoxide und sonstige Stickstoffverbindungen
- 3.
- Kohlenmonoxid
- 4.
- Flüchtige organische Verbindungen
- 5.
- Metalle und Metallverbindungen
- 6.
- Staub
- 7.
- Asbest (Schwebeteilchen und Fasern)
- 8.
- Chlor und Chlorverbindungen
- 9.
- Fluor und Fluorverbindungen
- 10.
- Arsen und Arsenverbindungen
- 11.
- Zyanide
- 12.
- Stoffe und Zubereitungen mit nachgewiesenermaßen über die Luft übertragbaren karzinogenen, mutagenen oder sich möglicherweise auf die Fortpflanzung auswirkenden Eigenschaften
- 13.
- Polychlordibenzodioxine und Polychlordibenzofurane
Wasser
- 1.
- Halogenorganische Verbindungen und Stoffe, die in wässrigem Milieu halogenorganische Verbindungen bilden
- 2.
- Phosphororganische Verbindungen
- 3.
- Zinnorganische Verbindungen
- 4.
- Stoffe und Zubereitungen mit nachgewiesenermaßen in wässrigem Milieu oder über wässriges Milieu übertragbaren karzinogenen, mutagenen oder sich möglicherweise auf die Fortpflanzung auswirkenden Eigenschaften
- 5.
- Persistente Kohlenwasserstoffe sowie beständige und bioakkumulierbare organische Giftstoffe
- 6.
- Zyanide
- 7.
- Metalle und Metallverbindungen
- 8.
- Arsen und Arsenverbindungen
- 9.
- Biozide und Pflanzenschutzmittel
- 10.
- Schwebestoffe
- 11.
- Stoffe, die zur Eutrophierung beitragen (insbesondere Nitrate und Phosphate)
- 12.
- Stoffe, die sich ungünstig auf den Sauerstoffgehalt auswirken (und sich mittels Parametern wie BSB und CSB messen lassen)
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