Artikel 1 RL 2008/30/EG

Änderungen

Die Richtlinie 2006/43/EG wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 8 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
Die Worte „nach dem Verfahren des Artikels 48 Absatz 2” werden gestrichen.
b)
Folgender Satz wird angefügt:

„Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 48 Absatz 2a genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.”

2.
Artikel 21 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Die Worte „nach dem in Artikel 48 Absatz 2 genannten Verfahren” werden gestrichen.
b)
Folgender Satz wird angefügt:

„Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 48 Absatz 2a genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.”

3.
Artikel 22 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a)
Die Worte „nach dem in Artikel 48 Absatz 2 genannten Verfahren” werden gestrichen.
b)
Folgender Unterabsatz wird angefügt:

„Die Maßnahmen gemäß Unterabsatz 1 zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 48 Absatz 2a genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.”

4.
Artikel 26 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Worte „nach dem in Artikel 48 Absatz 2 genannten Verfahren” durch die Worte „nach dem in Artikel 48 Absatz 2a genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle” ersetzt.
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

i)
Die Worte „nach dem in Artikel 48 Absatz 2 genannten Verfahren” werden gestrichen.
ii)
Folgender Unterabsatz wird angefügt:

„Die Maßnahmen gemäß Unterabsatz 1 zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 48 Absatz 2a genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.”

5.
Artikel 28 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Die Worte „nach dem in Artikel 48 Absatz 2 der vorliegenden Richtlinie genannten Verfahren” werden gestrichen.
b)
Folgender Satz wird angefügt:

„Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 48 Absatz 2a genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.”

6.
Artikel 29 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Die Worte „nach dem in Artikel 48 Absatz 2 genannten Verfahren” werden gestrichen.
b)
Folgender Satz wird angefügt:

„Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 48 Absatz 2a genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.”

7.
Artikel 36 Absatz 7 wird wie folgt geändert:

a)
Die Worte „nach dem in Artikel 48 Absatz 2 genannten Verfahren” werden gestrichen.
b)
Folgender Satz wird angefügt:

„Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 48 Absatz 2a genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.”

8.
Artikel 45 Absatz 6 erhält folgende Fassung:

(6) Zur Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung von Absatz 5 Buchstabe d wird die dort genannte Gleichwertigkeit von der Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten beurteilt, und die Kommission entscheidet nach dem in Artikel 48 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren über ihr Vorliegen. Die Mitgliedstaaten können die Gleichwertigkeit gemäß Absatz 5 Buchstabe d des vorliegenden Artikels beurteilen, solange die Kommission keine entsprechende Entscheidung getroffen hat.

In diesem Zusammenhang kann die Kommission Maßnahmen einleiten, die darauf ausgerichtet sind, allgemeine Kriterien für die Gleichwertigkeit gemäß den Bestimmungen der Artikel 22, 24, 25 und 26 aufzustellen, die gegenüber allen Drittländern angewandt werden und von den Mitgliedstaaten auf einzelstaatlicher Ebene bei der Beurteilung der Gleichwertigkeit angewandt werden müssen. Die Kriterien dürfen nicht strenger sein als die in den Artikeln 22, 24, 25 und 26 enthaltenen Bestimmungen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 48 Absatz 2a genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

9.
Artikel 46 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Zur Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung von Absatz 1 wird die dort genannte Gleichwertigkeit von der Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten beurteilt, und die Kommission entscheidet nach dem in Artikel 48 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren über ihr Vorliegen. Die Mitgliedstaaten können die Gleichwertigkeit gemäß Absatz 1 beurteilen oder sich auf die von anderen Mitgliedstaaten durchgeführten Beurteilungen beziehen, solange die Kommission keine entsprechende Entscheidung getroffen hat. Wenn die Kommission zu dem Schluss kommen sollte, dass die Anforderungen an die Gleichwertigkeit gemäß Absatz 1 nicht erfüllt sind, kann sie für eine angemessene Übergangsperiode den betreffenden Prüfern und Prüfungsunternehmen die Fortsetzung ihrer Prüfungen nach den Bestimmungen des entsprechenden Mitgliedstaats gestatten.

In diesem Zusammenhang kann die Kommission Maßnahmen einleiten, die darauf ausgerichtet sind, allgemeine Kriterien für die Gleichwertigkeit gemäß den Bestimmungen der Artikel 29, 30, und 32 aufzustellen, die gegenüber allen Drittländern angewandt werden und von den Mitgliedstaaten auf einzelstaatlicher Ebene bei der Beurteilung der Gleichwertigkeit angewandt werden müssen. Die Kriterien dürfen nicht strenger sein als die in den Artikeln 29, 30 und 32 enthaltenen Bestimmungen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 48 Absatz 2a genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

10.
Artikel 47 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 erhält folgende Fassung:

(3) Zur Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung von Absatz 1 Buchstabe c wird die dort genannte Angemessenheit von der Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten beurteilt, und die Kommission entscheidet nach dem in Artikel 48 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren über ihr Vorliegen. Die Mitgliedstaaten treffen die notwendigen Maßnahmen, um die Entscheidung der Kommission zu beachten.

Diese Beurteilung der Angemessenheit beruht auf den Anforderungen des Artikels 36 oder im Wesentlichen gleichwertigen funktionalen Ergebnissen. Maßnahmen, die in diesem Zusammenhang zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung getroffen werden und die die Erleichterung der Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden betreffen, werden nach dem in Artikel 48 Absatz 2a genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

b)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

i)
die Worte „nach dem in Artikel 48 Absatz 2 genannten Verfahren” werden gestrichen;
ii)
folgender Satz wird angefügt:

„Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 48 Absatz 2a genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.”

11.
Artikel 48 wird wie folgt geändert:

a)
Folgender Absatz wird eingefügt:

(2a) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

b)
Die Absätze 3 und 4 werden durch folgenden Absatz ersetzt:

(3) Bis 31. Dezember 2010 und danach mindestens alle drei Jahre überprüft die Kommission die Vorschriften für ihre Durchführungsbefugnisse und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über das Funktionieren dieser Befugnisse vor. In dem Bericht wird insbesondere geprüft, ob die Kommission Änderungen zu dieser Richtlinie vorschlagen muss, um den angemessenen Umfang der ihr übertragenen Durchführungsbefugnisse zu gewährleisten. Die Schlussfolgerung, ob eine Änderung erforderlich ist oder nicht, muss eine detaillierte Begründung enthalten. Erforderlichenfalls wird dem Bericht ein Legislativvorschlag zur Änderung der Vorschriften für die Übertragung der Durchführungsbefugnisse an die Kommission beigefügt.

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