Präambel RL 2008/32/EG

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

nach dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
In der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(3) ist festgelegt, dass bestimmte Maßnahmen gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(4) zu erlassen sind.
(2)
Der Beschluss 1999/468/EG wurde durch den Beschluss 2006/512/EG geändert, mit dem für die Annahme von Maßnahmen von allgemeiner Tragweite zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen eines nach dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags erlassenen Basisrechtsakts, auch durch Streichung einiger dieser Bestimmungen oder Ergänzung dieses Rechtsakts durch Hinzufügung neuer nicht wesentlicher Bestimmungen, das Regelungsverfahren mit Kontrolle eingeführt wurde.
(3)
Gemäß der Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission(5) zum Beschluss 2006/512/EG müssen Rechtsakte, die bereits in Kraft getreten sind und die gemäß Artikel 251 des Vertrags erlassen wurden, nach den geltenden Verfahren angepasst werden, damit das Regelungsverfahren mit Kontrolle auf sie angewandt werden kann.
(4)
Die Kommission sollte die Befugnis erhalten, technische Spezifikationen und standardisierte Verfahren festzulegen und bestimmte Anhänge anzupassen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Richtlinie 2000/60/EG auch durch Hinzufügung neuer nicht wesentlicher Bestimmungen bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.
(5)
Da die Kommission durch die Entscheidung 2005/646/EG(6) ein Verzeichnis der Orte erstellt hat, die das in Anhang V Randnummer 1.4.1 der Richtlinie 2000/60/EG genannte Interkalibrierungsnetz bilden sollen, sollten die Bezugnahmen auf abgelaufene Fristen gestrichen werden.
(6)
Die Richtlinie 2000/60/EG sollte daher entsprechend geändert werden.
(7)
Da es sich bei den an der Richtlinie 2000/60/EG durch die vorliegende Richtlinie vorgenommenen Änderungen um technische Anpassungen handelt, die ausschließlich das Ausschussverfahren betreffen, müssen sie von den Mitgliedstaaten nicht in nationales Recht umgesetzt werden. Es ist daher nicht erforderlich, Bestimmungen hierfür vorzusehen —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. C 161 vom 13.7.2007, S. 45.

(2)

Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 11. Juli 2007 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 3. März 2008.

(3)

ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1. Geändert durch die Entscheidung Nr. 2455/2001/EG (ABl. L 331 vom 15.12.2001, S. 1).

(4)

ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).

(5)

ABl. C 255 vom 21.10.2006, S. 1.

(6)

Entscheidung 2005/646/EG der Kommission vom 17. August 2005 über die Erstellung eines Verzeichnisses von Orten, die das Interkalibrierungsnetz gemäß der Richtlinie 2000/60/EG bilden sollen (ABl. L 243 vom 19.9.2005, S. 1).

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