Artikel 1 RL 2008/33/EG

Änderungen

Die Richtlinie 2000/53/EG wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b wird wie folgt geändert:

a)
Die Einleitung erhält folgende Fassung:

„Anhang II wird regelmäßig entsprechend dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt geändert, um” .

b)
Der folgende Unterabsatz wird angefügt:

„Die in den Ziffern i bis iv genannten Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 11 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.”

2.
Artikel 5 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

(5) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass ihre zuständigen Behörden die in anderen Mitgliedstaaten gemäß Absatz 3 ausgestellten Verwertungsnachweise gegenseitig anerkennen und akzeptieren.

Dazu werden Mindestanforderungen an den Verwertungsnachweis festgelegt. Diese Maßnahme zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung wird gemäß dem in Artikel 11 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

3.
In Artikel 6 wird folgender Absatz angefügt:

(6) Anhang I wird entsprechend dem technischen und wissenschaftlichen Fortschritt geändert. Diese Maßnahme zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie wird nach dem in Artikel 11 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

4.
Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

„Es werden die erforderlichen Durchführungsvorschriften festgelegt, um die Einhaltung der in Unterabsatz 1 genannten Zielvorgaben durch die Mitgliedstaaten zu kontrollieren. Wenn die Kommission solche Durchführungsvorschriften vorschlägt, berücksichtigt sie alle einschlägigen Faktoren, unter anderem die Verfügbarkeit von Daten und die Frage der Aus- und Einfuhr von Altfahrzeugen. Diese Durchführungsvorschriften zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden gemäß dem in Artikel 11 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.”

5.
Artikel 8 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Die in Absatz 1 vorgesehenen Normen werden festgelegt. Wenn die Kommission solche Normen vorschlägt, berücksichtigt sie die Arbeit der zuständigen internationalen Gremien in diesem Bereich und trägt gegebenenfalls zu dieser Arbeit bei. Diese Maßnahme zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung wird nach dem in Artikel 11 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

6.
In Artikel 9 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Die Formate für das Datenbanksystem werden nach dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren angenommen.”

7.
Artikel 11 erhält folgende Fassung:

Artikel 11 Ausschussverfahren

(1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 18 der Richtlinie 75/442/EWG eingesetzten Ausschuss unterstützt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Die in Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Frist wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.