Artikel 1 RL 2008/38/EG
Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Futtermittel für besondere Ernährungszwecke im Sinne der Richtlinie 93/74/EWG nur in den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn ihre vorgesehenen Verwendungen in Teil B des Anhangs I dieser Richtlinie aufgeführt sind und wenn sie die anderen Bestimmungen dieses Teils des Anhangs I erfüllen.
Die Mitgliedstaaten sorgen ferner dafür, dass die Bestimmungen des Teils A „Allgemeine Bestimmungen” des Anhangs I eingehalten werden.
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