Präambel RL 2008/42/EG
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 76/768/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel(1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Der Wissenschaftliche Ausschuss „Konsumgüter” (SCCP)(2) hat aufgrund der Verhaltensregeln der IFRA (International Fragrance Association) Stoffe ermittelt, die als Duftstoffe in kosmetischen Mitteln verwendet werden und für die Einschränkungen gelten sollten.
- (2)
- Unabhängig von der Funktion dieser Stoffe in kosmetischen Mitteln sollte die Exposition gegenüber diesen Stoffen berücksichtigt werden. Daher sollten die Einschränkungen nicht auf die Verwendung der ermittelten Stoffe als Duftstoffe in kosmetischen Mitteln beschränkt sein.
- (3)
- Es kommt jedoch nicht zu einer Sensibilisierung, wenn der Stoff in Mundpflegemitteln verwendet wird. Da gemäß der Entscheidung 1999/217/EG der Kommission vom 23. Februar 1999 über ein Verzeichnis der in oder auf Lebensmitteln verwendeten Aromastoffe, das gemäß Verordnung (EG) Nr. 2232/96 des Europäischen Parlaments und des Rates erstellt wurde(3), einige dieser Stoffe als Aromastoffe verwendet werden dürfen, sollten zur Gewährleistung der Kohärenz diese Einschränkungen nicht für die in diesem Verzeichnis aufgeführten Stoffe gelten.
- (4)
- Aufgrund der Stellungnahmen des SCCP müssen die Einschränkungen für die ermittelten Stoffe, die in Anhang III der Richtlinie 76/768/EWG bereits unter den Einträgen 45, 72, 73, 88 und 89 aufgeführt sind, geändert werden. Ferner sollten die ermittelten Stoffe, die noch nicht mit ihren entsprechenden Einschränkungen aufgeführt sind, ebenso in den Anhang aufgenommen werden wie — aus Gründen der Konsistenz — verwandte Stoffe, die im Beschluss 96/335/EG der Kommission vom 8. Mai 1996 zur Festlegung einer Liste und einer gemeinsamen Nomenklatur der Bestandteile kosmetischer Mittel(4) genannt werden.
- (5)
- Da Benzylalkohol in Anhang III, Erster Teil, unter den laufenden Nummern 45 und 68 aufgeführt ist, sollten in den Eintrag 45 sowohl der Inhalt von Eintrag 68 als auch die neuen Einschränkungen aufgenommen werden.
- (6)
- Nach erfolgter Präzisierung des SCCP in Bezug auf Perubalsam sollte der Eintrag 1136 in Anhang II geändert werden.
- (7)
- Daher sollte die Richtlinie 76/768/EWG entsprechend geändert werden.
- (8)
- Zur Gewährleistung einer reibungslosen Umstellung von den bestehenden Formulierungen kosmetischer Mittel zu Formulierungen, die den in dieser Richtlinie festgelegten Bestimmungen entsprechen, müssen geeignete Übergangszeiträume vorgesehen werden.
- (9)
- Die Maßnahmen dieser Richtlinie stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für kosmetische Mittel —
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 169. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2008/14/EG der Kommission (ABl. L 42 vom 16.2.2008, S. 43).
- (2)
ABl. L 66 vom 4.3.2004, S. 45. Beschluss geändert durch den Beschluss 2007/263/EG (ABl. L 114 vom 1.5.2007, S. 14).
- (3)
ABl. L 84 vom 27.3.1999, S. 1. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/252/EG (ABl. L 91 vom 29.3.2006, S. 48).
- (4)
ABl. L 132 vom 1.6.1996, S. 1. Beschluss zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/257/EG (ABl. L 97 vom 5.4.2006, S. 1).
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