Artikel 2 RL 2008/43/EG

Geltungsbereich

Diese Richtlinie gilt nicht für:

a)
Explosivstoffe, die unverpackt oder in Pumpfahrzeugen transportiert und geliefert werden, und direkt in das Bohrloch ausgeladen werden;
b)
Explosivstoffe, die an der Explosionsstelle hergestellt werden und unverzüglich nach der Herstellung verladen werden ( „In-situ-Produktion” );
c)
Munition.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.