Artikel 2 RL 2008/43/EG
Geltungsbereich
Diese Richtlinie gilt nicht für:
- a)
- Explosivstoffe, die unverpackt oder in Pumpfahrzeugen transportiert und geliefert werden, und direkt in das Bohrloch ausgeladen werden;
- b)
- Explosivstoffe, die an der Explosionsstelle hergestellt werden und unverzüglich nach der Herstellung verladen werden ( „In-situ-Produktion” );
- c)
- Munition.
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