Artikel 2 RL 2008/43/EG

Geltungsbereich

Diese Richtlinie gilt nicht für:

a)
Explosivstoffe, die unverpackt oder in Pumpfahrzeugen transportiert und geliefert werden, und direkt in das Bohrloch ausgeladen werden;
b)
Explosivstoffe, die an der Explosionsstelle hergestellt werden und unverzüglich nach der Herstellung verladen werden ( „In-situ-Produktion” );
c)
Munition;
d)
Anzündschnüre, bei denen es sich um schnurartige, nicht detonierende Anzündvorrichtungen handelt;
e)
Sicherheitsanzündschnüre, die aus einer Seele aus feinkörnigem Schwarzpulver bestehen, die von einem biegsamen Textilgewebe mit einem oder mehreren äußeren Schutzüberzügen umhüllt sind; sie brennen nach dem Anzünden mit vorherbestimmter Geschwindigkeit und ohne jegliche explosive Wirkung ab;
f)
Anzündhütchen, die aus Metall- oder Kunststoffkapseln bestehen, in denen eine kleine Menge eines Gemisches aus Zünd- oder Anzündstoffen, die sich leicht durch Schlag entzünden lassen, enthalten ist. Sie dienen als Anzündmittel in Patronen für Handfeuerwaffen und als Perkussionsanzünder für Treibladungen.

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