ANHANG RL 2008/43/EG

Die eindeutige Kennzeichnung umfasst:

1.
einen vom Menschen lesbaren Teil der Kennzeichnung mit folgenden Angaben:

a)
Name des Herstellers,
b)
einen alphanumerischen Code mit:

i)
2 Buchstaben zur Kennzeichnung des Mitgliedstaates (Herstellungsort oder Einfuhrort in die Gemeinschaft, z. B. AT = Österreich);
ii)
3 Ziffern zur Bezeichnung des Herstellungsorts (wird von den nationalen Behörden zugeteilt);
iii)
einem eindeutigen Produktcode und logistischen Informationen, die vom Hersteller angegeben werden;

2.
eine elektronisch lesbare Kennzeichnung als Strichcode und/oder Matrixcode, die sich unmittelbar auf den alphanumerischen Kennzeichnungscode bezieht.

Beispiel:

3.
Bei Artikeln, die zu klein sind, um den eindeutigen Produktcode und die logistischen Informationen des Herstellers anzubringen, gelten die Angaben unter Nummer 1 Buchstabe b Ziffern i und ii sowie unter Nummer 2 als ausreichend.

Bei Artikeln, die zu klein sind, um die Angaben unter Nummer 1 Buchstabe b Ziffern i und ii sowie unter Nummer 2 anzubringen oder bei denen es aufgrund ihrer Form oder ihres Designs technisch nicht möglich ist, eine eindeutige Kennzeichnung anzubringen, wird eine eindeutige Kennzeichnung auf jeder kleinsten Verpackungseinheit angebracht.

Jede kleinste Verpackungseinheit wird versiegelt.

Jede Sprengkapsel oder Booster, der unter die Ausnahmeregelung nach Absatz 2 fällt, wird mit den Angaben unter Nummer 1 Buchstabe b Ziffern i und ii dauerhaft so gekennzeichnet, dass die Angaben gut leserlich sind. Die Anzahl der enthaltenen Sprengkapseln oder Booster wird auf der kleinsten Verpackungseinheit aufgedruckt.

Jede Sprengschnur, die unter die Ausnahmeregelung nach Absatz 2 fällt, wird auf der Rolle oder Spule und gegebenenfalls auf der kleinsten Verpackungseinheit mit der eindeutigen Kennzeichnung markiert.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.