Präambel RL 2008/43/EG

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 93/15/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Harmonisierung der Bestimmungen über das Inverkehrbringen und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke(1), insbesondere auf den Artikel 14 Absatz 2 zweiter Satz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Richtlinie 93/15/EWG enthält Vorschriften, die den sicheren Verkehr von Explosivstoffen auf dem Gemeinschaftsmarkt gewährleisten sollen.
(2)
Gemäß dieser Richtlinie muss sichergestellt werden, dass Unternehmen des Explosivstoffsektors über ein System zur Rückverfolgung von Explosivstoffen verfügen, mit dem der Besitzer der Explosivstoffe jederzeit festgestellt werden kann.
(3)
Die eindeutige Kennzeichnung von Explosivstoffen ist wesentlich, damit auf allen Stufen der Lieferkette genaue und vollständige Unterlagen über Explosivstoffe geführt werden können. Dadurch sollte die Identifizierung und Rückverfolgung eines Explosivstoffes vom Herstellungsort und dem ersten Inverkehrbringen bis zum Endnutzer und zu seiner Verwendung möglich sein, um einen Missbrauch zu verhindern und die Vollzugsbehörden bei der Rückverfolgung von verloren gegangenen oder gestohlenen Explosivstoffen zu unterstützen.
(4)
Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses, der gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 1993/15/EWG eingesetzt wurde —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 121 vom 15.5.1993, S. 20. Richtlinie geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

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