Präambel RL 2008/44/EG

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln(1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG hat Belgien am 19. April 2002 von Kumiai Chemicals Industry Co. Ltd einen Antrag auf Aufnahme des Wirkstoffs Benthiavalicarb in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG erhalten. Mit der Entscheidung 2003/35/EG der Kommission(2) wurde bestätigt, dass die Unterlagen insofern vollständig sind, als sie grundsätzlich die Anforderungen der Anhänge II und III der Richtlinie 91/414/EWG an die verlangten Daten und Informationen erfüllen.
(2)
Gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG hat Deutschland am 26. April 2001 von BASF AG einen Antrag auf Aufnahme des Wirkstoffs Boscalid in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG erhalten. Mit der Entscheidung 2002/268/EG der Kommission(3) wurde bestätigt, dass die Unterlagen insofern vollständig sind, als sie grundsätzlich die Anforderungen der Anhänge II und III der Richtlinie 91/414/EWG an die verlangten Daten und Informationen erfüllen.
(3)
Gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG haben die Niederlande am 26. März 1997 von Luxan B.V. einen Antrag auf Aufnahme des Wirkstoffs Carvon in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG erhalten. Mit der Entscheidung 1999/610/EG der Kommission(4) wurde bestätigt, dass die Unterlagen insofern vollständig sind, als sie grundsätzlich die Anforderungen der Anhänge II und III der Richtlinie 91/414/EWG an die verlangten Daten und Informationen erfüllen.
(4)
Gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG hat das Vereinigte Königreich am 25. März 2002 von Bayer AG einen Antrag auf Aufnahme des Wirkstoffs Fluoxastrobin in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG erhalten. Mit der Entscheidung 2003/35/EG wurde bestätigt, dass die Unterlagen insofern vollständig sind, als sie grundsätzlich die Anforderungen der Anhänge II und III der Richtlinie 91/414/EWG an die verlangten Daten und Informationen erfüllen.
(5)
Gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG hat Belgien am 15. September 2002 von Prophyta einen Antrag auf Aufnahme des Wirkstoffs Paecilomyces lilacinus, Stamm 251, (im Folgenden Paecilomyces lilacinus) in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG erhalten. Mit der Entscheidung 2003/305/EG der Kommission(5) wurde bestätigt, dass die Unterlagen insofern vollständig sind, als sie grundsätzlich die Anforderungen der Anhänge II und III der Richtlinie 91/414/EWG an die verlangten Daten und Informationen erfüllen.
(6)
Gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG hat das Vereinigte Königreich am 25. März 2002 von Bayer CropScience einen Antrag auf Aufnahme des Wirkstoffs Prothioconazol in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG erhalten. Mit der Entscheidung 2003/35/EG wurde bestätigt, dass die Unterlagen insofern vollständig sind, als sie grundsätzlich die Anforderungen der Anhänge II und III der Richtlinie 91/414/EWG an die verlangten Daten und Informationen erfüllen.
(7)
Die Auswirkungen dieser Wirkstoffe auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt wurden gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 4 der Richtlinie 91/414/EWG für die von den Antragstellern vorgeschlagenen Anwendungen geprüft. Die Bericht erstattenden Mitgliedstaaten haben am 13. April 2004 (Benthiavalicarb), am 22. November 2002 (Boscalid), am 16. Oktober 2000 (Carvon), am 2. September 2003 (Fluoxastrobin), am 3. November 2004 (Paecilomyces lilacinus) bzw. am 18. Oktober 2004 (Prothioconazol) Entwürfe der Bewertungsberichte zu den Wirkstoffen übermittelt.
(8)
Die Bewertungsberichte wurden einem Peer-Review durch die Mitgliedstaaten und die EFSA-Arbeitsgruppe „Bewertung” unterzogen und der Kommission für Fluoxastrobin(6) und Paecilomyces lilacinus(7) am 15. Juni 2007 sowie für Benthiavalicarb(8) und Prothioconazol(9) am 12. Juli 2007 in Form wissenschaftlicher Berichte der EFSA vorgelegt. Diese Berichte und die Entwürfe der Bewertungsberichte über Boscalid und Carvon wurden von den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit geprüft; diese Prüfung wurde am 22. Januar 2008 in Form der Beurteilungsberichte der Kommission für Benthiavalicarb, Boscalid, Carvon, Fluoxastrobin, Paecilomyces lilacinus und Prothioconazol abgeschlossen.
(9)
Den verschiedenen Bewertungen zufolge kann davon ausgegangen werden, dass Pflanzenschutzmittel, die die betreffenden Wirkstoffe enthalten, im Allgemeinen die Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b und Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 91/414/EWG erfüllen, insbesondere hinsichtlich der geprüften und in den Beurteilungsberichten der Kommission genannten Anwendungen. Daher sollten Benthiavalicarb, Boscalid, Carvon, Fluoxastrobin, Paecilomyces lilacinus und Prothioconazol in Anhang I der Richtlinie aufgenommen werden, damit Pflanzenschutzmittel, die diese Wirkstoffe enthalten, gemäß den Bestimmungen der Richtlinie in allen Mitgliedstaaten zugelassen werden können.
(10)
Unbeschadet der vorstehenden Schlussfolgerung ist es angezeigt, bei Fluoxastrobin und Prothioconazol weitere Informationen zu bestimmten Aspekten einzuholen. Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 91/414/EWG sieht vor, dass die Aufnahme eines Stoffes in Anhang I an Bedingungen geknüpft sein kann. Daher ist es angebracht, vorzuschreiben, dass Fluoxastrobin zur Bestätigung der Risikobewertung in Bezug auf Oberflächenwasser und nicht in Ratten vorkommende Metaboliten weiter untersucht wird, dass Prothioconazol zur Bestätigung der Risikobewertung in Bezug auf Derivate der Triazol-Metaboliten und körnerfressende Vögel und Säugetiere weiter untersucht wird und dass die Antragsteller die Ergebnisse dieser Untersuchungen vorlegen.
(11)
Unbeschadet der in der Richtlinie 91/414/EWG festgelegten Verpflichtungen, die sich aus der Aufnahme eines Wirkstoffs in Anhang I ergeben, sollte den Mitgliedstaaten nach der Aufnahme ein Zeitraum von sechs Monaten eingeräumt werden, damit sie geltende vorläufige Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln, die Benthiavalicarb, Boscalid, Carvon, Fluoxastrobin, Paecilomyces lilacinus oder Prothioconazol enthalten, überprüfen können, um zu gewährleisten, dass die Anforderungen der Richtlinie 91/414/EWG, vor allem des Artikels 13, sowie die in Anhang I enthaltenen relevanten Bedingungen erfüllt sind. Die Mitgliedstaaten sollten geltende vorläufige Zulassungen gemäß der Richtlinie 91/414/EWG in endgültige Zulassungen umwandeln, sie ändern oder zurückziehen. Abweichend von der oben genannten Frist ist für die Übermittlung und Bewertung der vollständigen Unterlagen nach Anhang III für jedes Pflanzenschutzmittel und für jede beabsichtigte Anwendung gemäß den in der Richtlinie 91/414/EWG festgelegten einheitlichen Grundsätzen ein längerer Zeitraum vorzusehen.
(12)
Die Richtlinie 91/414/EWG sollte daher entsprechend geändert werden.
(13)
Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2008/41/EG der Kommission (ABl. L 89 vom 1.4.2008, S. 12).

(2)

ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 52.

(3)

ABl. L 92 vom 9.4.2002, S. 34.

(4)

ABl. L 242 vom 14.9.1999, S. 29.

(5)

ABl. L 112 vom 6.5.2003, S. 10.

(6)

EFSA Scientific Report (2007) 102, 1-84, Conclusion regarding the peer review of the pesticide risk assessment of the active substance fluoxastrobin (abgeschlossen am 13. Juni 2007).

(7)

EFSA Scientific Report (2007) 103, 1-35, Conclusion regarding the peer review of the pesticide risk assessment of the active substance Paecilomyces lilacinus strain 251 (abgeschlossen am 13. Juni 2007).

(8)

EFSA Scientific Report (2007) 107, 1-81, Conclusion regarding the peer review of the pesticide risk assessment of the active substance benthiavalicarb (abgeschlossen am 12. Juli 2007).

(9)

EFSA Scientific Report (2007) 106, 1-98, Conclusion regarding the peer review of the pesticide risk assessment of the active substance prothioconazole (abgeschlossen am 12. Juli 2007).

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