Präambel RL 2008/47/EG

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 75/324/EWG des Rates vom 20. Mai 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aerosolpackungen(1), insbesondere auf Artikel 5 und Artikel 10 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Technische Fortschritte und Innovationen haben dazu geführt, dass immer mehr Aerosolpackungen mit einem komplexen technischen Aufbau und mit anderen Eigenschaften als herkömmliche Aerosolpackungen in Verkehr gebracht werden. Die Bestimmungen der Richtlinie 75/324/EWG reichen jedoch nicht mehr aus, um bei solchen neuartigen Aerosolpackungen ein hohes Sicherheitsniveau zu gewährleisten. Die individuelle Gestaltung neuartiger Aerosolpackungen kann Gefahren für die Sicherheit mit sich bringen, die von den Sicherheitsbestimmungen der Richtlinie nicht erfasst werden, weil diese lediglich auf die herkömmliche Gestaltung von Aerosolpackungen ausgelegt sind. Aus diesem Grund müssen die Hersteller eine Gefahrenanalyse vornehmen, um alle sicherheitsrelevanten Aspekte angemessen zu berücksichtigen.
(2)
Die Gefahrenanalyse muss gegebenenfalls erfassen, welche Gefährdung unter normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Verwendungsbedingungen mit dem Einatmen des von der Aerosolpackung erzeugten Sprühnebels verbunden ist, wobei Größe und Größenverteilung der Tröpfchen zusammen mit den physikalischen und chemischen Eigenschaften des Inhalts zu berücksichtigen sind, weil sich das Einatmen kleiner Aerosol-Tröpfchen unter solchen Verwendungsbedingungen schädlich auf die Gesundheit des Verwenders auswirken kann, selbst wenn die Aerosolpackung ordnungsgemäß eingestuft und gekennzeichnet wurde, wie es gemäß der Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 1999 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen(2) erforderlich ist.
(3)
Ein Mitgliedstaat hat eine Schutzklausel gemäß Artikel 10 der Richtlinie 75/324/EWG geltend gemacht. Die im Rahmen der Schutzklausel ergriffene Maßnahme ist aufgrund des Entzündlichkeitsrisikos gerechtfertigt, das die in der Aerosolpackung enthaltenen Stoffe unter normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Verwendungsbedingungen aufweisen.
(4)
Die geltende Definition für „entzündliche Bestandteile” ist nicht ausreichend, um in jedem Fall ein hohes Sicherheitsniveau zu gewährleisten. Dies gilt insbesondere, weil zwar einige aus Aerosolpackungen versprühte Inhaltsstoffe nicht als „entzündlich” gemäß den Kriterien des Anhangs VI der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe(3) definiert sind, sich aber unter normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Verwendungsbedingungen der Aerosolpackung trotzdem entzünden können. Zudem sind in den aktuellen Kriterien für Entzündlichkeit lediglich chemische Stoffe und Zubereitungen enthalten, während besondere physikalische Bedingungen eines Aerosolsprays oder spezielle Verwendungsbedingungen nicht angemessen berücksichtigt werden.
(5)
Um ein möglichst hohes Sicherheitsniveau zu erzielen und die spezifischen Merkmale von Aerosolpackungen zu berücksichtigen, sollten die neuen Kriterien für die Einstufung von Aerosolpackungen nach ihrer Entzündlichkeit auch die Gefahren erfassen, die mit dem Versprühen des Inhalts von Aerosolpackungen und ihren besonderen Verwendungsbedingungen zusammenhängen, anstatt nur jene Gefahren, die mit den physikalischen und chemischen Eigenschaften des Inhalts an sich verbunden sind.
(6)
Die derzeit geltende Richtlinie 75/324/EWG schreibt vor, dass jede befüllte Aerosolpackung in ein heißes Wasserbad getaucht werden muss, um sie auf Dichtigkeit und Berstfestigkeit zu prüfen. Wärmeempfindliche Aerosolpackungen überstehen eine solche Prüfung jedoch nicht. Der technische Fortschritt ermöglicht inzwischen eine abschließende Bewertung von Berstfestigkeit und Dichtigkeit von Aerosolpackungen anhand alternativer Prüfverfahren, die ein gleichwertiges Sicherheitsniveau gewährleisten.
(7)
Gemäß der derzeit geltenden Richtlinie 75/324/EWG darf mit Genehmigung des in Artikel 6 genannten Ausschusses ein Prüfsystem angewendet werden, das Ergebnisse liefert, die denen der Wasserbadprüfung gleichwertig sind. Allerdings scheint dieses Verfahren in der Praxis so umständlich zu sein, dass es nie angewendet worden ist. Aus diesem Grund ist dafür zu sorgen, dass das einschlägige technische Fachwissen zum Tragen kommt, damit sich die Wirtschaftsakteure den technologischen Fortschritt zunutze machen können, ohne das gegenwärtige Sicherheitsniveau aufs Spiel zu setzen; dies setzt voraus, dass die alternativen Prüfverfahren nicht durch den Ausschuss gemäß Artikel 6, sondern durch die jeweils zuständigen Behörden genehmigt werden, die von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Richtlinie 94/55/EG des Rates vom 21. November 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für den Gefahrguttransport auf der Straße(4) benannt wurden.
(8)
Es wurden Sicherheitsbedenken geäußert, nachdem stark aufgeheizte Aerosolpackungen aus Metall (wie beispielsweise in Fahrzeugen, die der Sonneneinstrahlung ausgesetzt sind) undicht wurden und barsten. Darum ist es erforderlich, für alle Typen von Aerosolpackungen die gleiche Füllmengenobergrenze festzulegen.
(9)
Bei den meisten umweltfreundlichen und nicht brennbaren Treibmitteln handelt es sich um komprimierte Gase. Bei Aerosolpackungen mit komprimiertem Gas als Treibmittel kommt es gegen Ende ihrer Lebensdauer häufig zu einem Druckverlust und damit zu einer geringeren Ergiebigkeit ihres Inhalts. Infolgedessen sollte der maximale Innendruck von Aerosolpackungen innerhalb der Grenzen für die Sicherheit der Verbraucher erhöht werden, damit komprimierte Gase vermehrt als Treibmittel eingesetzt werden können.
(10)
Die Richtlinie 75/324/EWG sollte deshalb entsprechend geändert werden.
(11)
Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses zur Anpassung der Richtlinie über Aerosolpackungen an den technischen Fortschritt —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 147 vom 9.6.1975, S. 40. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 36).

(2)

ABl. L 200 vom 30.7.1999, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1. Berichtigte Fassung im ABl. L 136 vom 29.5.2007, S. 3).

(3)

ABl. 196 vom 16.8.1967, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/121/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 852. Berichtigte Fassung im ABl. L 136 vom 29.5.2007, S. 281).

(4)

ABl. L 319 vom 12.12.1994, S. 7. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/89/EG der Kommission (ABl. L 305 vom 4.11.2006, S. 4).

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