Artikel 3 RL 2008/50/EG

Verantwortungsbereiche

Die Mitgliedstaaten benennen auf den entsprechenden Ebenen die zuständigen Behörden und Stellen, denen die nachstehenden Aufgaben übertragen werden:

a)
Beurteilung der Luftqualität;
b)
Zulassung vom Messsystemen (Methoden, Ausrüstung, Netze, Laboratorien);
c)
Sicherstellung der Genauigkeit der Messungen;
d)
Analyse der Beurteilungsmethoden;
e)
Koordinierung gemeinschaftlicher, von der Kommission durchgeführter Qualitätssicherungsprogramme in ihrem Hoheitsgebiet;
f)
Zusammenarbeit mit den übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission.

Gegebenenfalls beachten die zuständigen Behörden und Stellen Anhang I Abschnitt C.

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