Artikel 3 RL 2008/50/EG
Verantwortungsbereiche
Die Mitgliedstaaten benennen auf den entsprechenden Ebenen die zuständigen Behörden und Stellen, denen die nachstehenden Aufgaben übertragen werden:
- a)
- Beurteilung der Luftqualität;
- b)
- Zulassung vom Messsystemen (Methoden, Ausrüstung, Netze, Laboratorien);
- c)
- Sicherstellung der Genauigkeit der Messungen;
- d)
- Analyse der Beurteilungsmethoden;
- e)
- Koordinierung gemeinschaftlicher, von der Kommission durchgeführter Qualitätssicherungsprogramme in ihrem Hoheitsgebiet;
- f)
- Zusammenarbeit mit den übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission.
Gegebenenfalls beachten die zuständigen Behörden und Stellen Anhang I Abschnitt C.
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