ANHANG II RL 2008/50/EG

Festlegung der Anforderungen für die Beurteilung der Konzentration von Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxiden, Partikeln (PM<sub>10</sub> und PM<sub>2,5</sub>), Blei, Benzol und Kohlenmonoxid in der Luft innerhalb eines Gebiets oder Ballungsraums

A.
Obere und untere Beurteilungsschwellen

Es gelten die folgenden oberen und unteren Beurteilungsschwellen:

1.
Schwefeldioxid

Schutz der menschlichen Gesundheit Schutz der Vegetation
Obere Beurteilungsschwelle 60 % des 24-Stunden-Grenzwerts (75 μg/m3 dürfen nicht öfter als dreimal im Kalenderjahr überschritten werden)

60 % des kritischen Werts im Winter

(12 μg/m3)

Untere Beurteilungsschwelle 40 % des 24-Stunden-Grenzwerts (50 μg/m3 dürfen nicht öfter als dreimal im Kalenderjahr überschritten werden)

40 % des kritischen Werts im Winter

(8 μg/m3)

2.
Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide

1-Stunden-Grenzwert für den Schutz der menschlichen Gesundheit (NO2) Jahresgrenzwert für den Schutz der menschlichen Gesundheit (NO2) Auf das Jahr bezogener kritischer Wert für den Schutz der Vegetation und der natürlichen Ökosysteme (NOx)
Obere Beurteilungsschwelle 70 % des Grenzwerts (140 μg/m3 dürfen nicht öfter als 18-mal im Kalenderjahr überschritten werden) 80 % des Grenzwerts (32 μg/m3) 80 % des kritischen Werts (24 μg/m3)
Untere Beurteilungsschwelle 50 % des Grenzwerts (100 μg/m3 dürfen nicht öfter als 18-mal im Kalenderjahr überschritten werden) 65 % des Grenzwerts (26 μg/m3) 65 % des kritischen Werts (19,5 μg/m3)

3.
Partikel (PM10/PM2,5)

24-Stunden-Mittelwert PM10 Jahresmittelwert PM10 Jahresmittelwert PM2,5(1)
Obere Beurteilungsschwelle 70 % des Grenzwerts (35 μg/m3 dürfen nicht öfter als 35-mal im Kalenderjahr überschritten werden) 70 % des Grenzwerts 28 μg/m3 70 % des Grenzwerts 17 μg/m3
Untere Beurteilungsschwelle 50 % des Grenzwerts (25 μg/m3 dürfen nicht öfter als 35-mal im Kalenderjahr überschritten werden) 50 % des Grenzwerts 20 μg/m3 50 % des Grenzwerts 12 μg/m3

4.
Blei

Jahresmittelwert
Obere Beurteilungsschwelle 70 % des Grenzwerts (0,35 μg/m3)
Untere Beurteilungsschwelle 50 % des Grenzwerts (0,25 μg/m3)

5.
Benzol

Jahresmittelwert
Obere Beurteilungsschwelle 70 % des Grenzwerts (3,5 μg/m3)
Untere Beurteilungsschwelle 40 % des Grenzwerts (2 μg/m3)

6.
Kohlenmonoxid

Acht-Stunden-Mittelwert
Obere Beurteilungsschwelle 70 % des Grenzwerts (7 mg/m3)
Untere Beurteilungsschwelle 50 % des Grenzwerts (5 mg/m3)

B.
Überschreitung der oberen und unteren Beurteilungsschwellen

Die Überschreitung der oberen und unteren Beurteilungsschwellen ist auf der Grundlage der Konzentrationen während der vorangegangenen fünf Jahre zu ermitteln, sofern entsprechende Daten vorliegen. Eine Beurteilungsschwelle gilt als überschritten, wenn sie in den vorangegangenen fünf Jahren in mindestens drei einzelnen Jahren überschritten worden ist. Liegen Daten für die gesamten fünf vorhergehenden Jahre nicht vor, können die Mitgliedstaaten die Ergebnisse von kurzzeitigen Messkampagnen während derjenigen Jahreszeit und an denjenigen Stellen, die für die höchsten Schadstoffwerte typisch sein dürften, mit Informationen aus Emissionskatastern und Modellen verbinden, um Überschreitungen der oberen und unteren Beurteilungsschwellen zu ermitteln.

Fußnote(n):

(1)

Die obere Beurteilungsschwelle und die untere Beurteilungsschwelle für PM2,5 gelten nicht für die Messungen zur Beurteilung der Einhaltung des zum Schutz der menschlichen Gesundheit vorgegebenen Ziels für die Reduzierung der Exposition gegenüber PM2,5.

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