ANHANG XVI RL 2008/50/EG

UNTERRICHTUNG DER ÖFFENTLICHKEIT

1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass aktuelle Informationen über die Konzentrationen der in dieser Richtlinie geregelten Schadstoffe in der Luft der Öffentlichkeit routinemäßig zugänglich gemacht werden.

2. Die Konzentrationswerte sind als Durchschnittswerte entsprechend dem jeweiligen Mittelungszeitraum gemäß den Anhängen VII und XI bis XIV vorzulegen. Die Informationen müssen zumindest die Konzentrationen enthalten, mit denen Luftqualitätsziele überschritten werden (Grenzwerte, Zielwerte, Alarmschwellen, Informationsschwellen und langfristige Ziele für die regulierten Schadstoffe). Hinzuzufügen sind ferner eine kurze Beurteilung anhand der Luftqualitätsziele sowie einschlägige Angaben über gesundheitliche Auswirkungen bzw. gegebenenfalls Auswirkungen auf die Vegetation.

3. Die Informationen über die Konzentrationen von Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid, Partikeln (mindestens PM10), Ozon und Kohlenmonoxid in der Luft sind mindestens täglich bzw. — soweit möglich — stündlich zu aktualisieren. Die Informationen über die Konzentrationen von Blei und Benzol in der Luft sind in Form eines Durchschnittswertes für die letzten 12 Monate vorzulegen und alle drei Monate bzw. — soweit möglich — monatlich zu aktualisieren.

4. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Bevölkerung rechtzeitig über festgestellte oder vorhergesagte Überschreitungen der Alarmschwellen und Informationsschwellen unterrichtet wird. Die Angaben müssen mindestens Folgendes umfassen:
a)
Informationen über eine oder mehrere festgestellte Überschreitungen:

Ort oder Gebiet der Überschreitung,

Art der überschrittenen Schwelle (Informationsschwelle oder Alarmschwelle),

Beginn und Dauer der Überschreitung,

höchste 1-Stunden-Konzentration und höchster 8-Stunden-Mittelwert der Konzentration für Ozon;

b)
Vorhersage für den kommenden Nachmittag/Tag (die kommenden Nachmittage/Tage):

geografisches Gebiet erwarteter Überschreitungen der Informationsschwelle und/oder Alarmschwelle,

erwartete Änderungen bei der Luftverschmutzung (Verbesserung, Stabilisierung oder Verschlechterung) sowie die Gründe für diese Änderungen;

c)
Informationen über die betroffene Bevölkerungsgruppe, mögliche gesundheitliche Auswirkungen und empfohlenes Verhalten:

Informationen über empfindliche Bevölkerungsgruppen,

Beschreibung möglicher Symptome,

der betroffenen Bevölkerung empfohlene Vorsichtsmaßnahmen,

weitere Informationsquellen;

d)
Informationen über vorbeugende Maßnahmen zur Verminderung der Luftverschmutzung und/oder der Exposition (Angabe der wichtigsten Verursachersektoren); Empfehlungen für Maßnahmen zur Verringerung der Emissionen;
e)
Im Zusammenhang mit vorhergesagten Überschreitungen ergreifen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen um eine Bereitstellung dieser Angaben sicherzustellen, soweit dies möglich ist.

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