Artikel 10 RL 2008/52/EG
Informationen über zuständige Gerichte und öffentliche Stellen
Die Kommission macht die Angaben über die zuständigen Gerichte und öffentlichen Stellen, die ihr die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 6 Absatz 3 mitteilen, mit allen geeigneten Mitteln öffentlich zugänglich.
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