Artikel 2 RL 2008/52/EG
Grenzüberschreitende Streitigkeiten
(1) Eine grenzüberschreitende Streitigkeit im Sinne dieser Richtlinie liegt vor, wenn mindestens eine der Parteien zu dem Zeitpunkt, zu dem
- a)
- die Parteien vereinbaren, die Mediation zu nutzen, nachdem die Streitigkeit entstanden ist,
- b)
- die Mediation von einem Gericht angeordnet wird,
- c)
- nach nationalem Recht eine Pflicht zur Nutzung der Mediation entsteht, oder
- d)
- eine Aufforderung an die Parteien im Sinne des Artikels 5 ergeht,
ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat als dem einer der anderen Parteien hat.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 ist eine grenzüberschreitende Streitigkeit im Sinne der Artikel 7 und 8 auch eine Streitigkeit, bei der nach einer Mediation zwischen den Parteien ein Gerichts- oder ein Schiedsverfahren in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen eingeleitet wird, in dem die Parteien zu dem in Absatz 1 Buchstaben a, b oder c genannten Zeitpunkt ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatten.
(3) Der Wohnsitz im Sinne der Absätze 1 und 2 bestimmt sich nach den Artikeln 59 und 60 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001.
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