Artikel 12 MSRL (RL 2008/56/EG)
Mitteilungen und Bewertung durch die Kommission
Auf der Grundlage aller gemäß Artikel 9 Absatz 2, Artikel 10 Absatz 2 und Artikel 11 Absatz 3 erfolgten Mitteilungen zu jeder Meeresregion oder -unterregion bewertet die Kommission, ob die mitgeteilten Angaben im Falle jedes Mitgliedstaats einen geeigneten Rahmen schaffen, um den Anforderungen dieser Richtlinie zu genügen, und kann den betreffenden Mitgliedstaat bitten, ihr alle zusätzlichen Informationen zu übermitteln, die verfügbar und erforderlich sind.
Bei der Erstellung dieser Bewertungen prüft die Kommission, ob die Rahmenbedingungen innerhalb der verschiedenen Meeresregionen oder -unterregionen sowie in der gesamten Gemeinschaft kohärent sind.
Nach Eingang aller dieser Mitteilungen unterrichtet die Kommission die betroffenen Mitgliedstaaten innerhalb von sechs Monaten darüber, ob die mitgeteilten Angaben ihrer Auffassung nach der vorliegenden Richtlinie entsprechen, und gibt Hinweise zu Änderungen, die sie für erforderlich hält.
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