Artikel 14 MSRL (RL 2008/56/EG)

Ausnahmen

(1) Ein Mitgliedstaat kann innerhalb seiner Meeresgewässer Fälle ausweisen, in denen aus einem der unter den Buchstaben a bis d genannten Gründe die Umweltziele oder der gute Umweltzustand durch die von ihm getroffenen Maßnahmen nicht in jeder Hinsicht erreicht werden können oder aus den unter Buchstabe e genannten Gründen nicht innerhalb der betreffenden Frist erreicht werden können:

a)
Maßnahme oder Untätigkeit, für die der betreffende Mitgliedstaat nicht verantwortlich ist;
b)
natürliche Ursachen;
c)
höhere Gewalt;
d)
Änderungen bzw. Veränderungen der physikalischen Eigenschaften von Meeresgewässern aufgrund von Maßnahmen aus Gründen des übergeordneten Allgemeininteresses, die gegenüber den negativen Umweltauswirkungen, einschließlich aller grenzüberschreitenden Auswirkungen, stärker ins Gewicht fallen;
e)
natürliche Bedingungen, aufgrund deren eine fristgerechte Verbesserung des Zustands der betreffenden Meeresgewässer nicht möglich ist.

Der betreffende Mitgliedstaat weist diese Fälle in seinem Maßnahmenprogramm eindeutig aus und begründet seine Auffassung gegenüber der Kommission. Bei der Ausweisung solcher Fälle berücksichtigen die Mitgliedstaaten die Auswirkungen auf die Mitgliedstaaten in der betreffenden Meeresregion bzw. -unterregion.

Der betreffende Mitgliedstaat ergreift jedoch in solchen Fällen angemessene Ad-hoc-Maßnahmen, die darauf abstellen, die Umweltziele weiter zu verfolgen, eine weitere Verschlechterung des Zustands der betreffenden Meeresgewässer aus den unter den Buchstaben b, c oder d genannten Gründen zu verhindern und nachteilige Auswirkungen innerhalb der betreffenden Meeresregion bzw. -unterregion oder in den Meeresgewässern anderer Mitgliedstaaten abzuschwächen.

(2) In der unter Absatz 1 Buchstabe d beschriebenen Situation sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die Änderungen bzw. Veränderungen die Erreichung eines guten Umweltzustands innerhalb der betreffenden Meeresregion bzw. -unterregion oder in den Meeresgewässern anderer Mitgliedstaaten nicht auf Dauer erschweren oder verhindern.

(3) Die Ad-hoc-Maßnahmen gemäß Absatz 1 Unterabsatz 3 werden — soweit dies durchführbar ist — in die Maßnahmenprogramme einbezogen.

(4) Die Mitgliedstaaten erstellen alle Elemente der in Artikel 5 Absatz 2 genannten Meeresstrategien und setzen diese um, sind aber — mit Ausnahme der in Artikel 8 beschriebenen Anfangsbewertung — nicht verpflichtet, besondere Maßnahmen einzuleiten, wenn keine erhebliche Gefahr für die Meeresumwelt besteht oder wenn die Kosten nicht in einem angemessenen Verhältnis zu den Gefahren für die Meeresumwelt stehen würden und sofern keine weitere Verschlechterung eintritt.

Wenn ein Mitgliedstaat aus einem der genannten Gründe keine Maßnahmen einleitet, übermittelt er der Kommission die erforderliche Begründung für seine Entscheidung und sorgt dafür, dass die Erzielung eines guten Umweltzustands nicht dauerhaft beeinträchtigt wird.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.