Artikel 2 MSRL (RL 2008/56/EG)

Anwendungsbereich

(1) Diese Richtlinie gilt für alle Meeresgewässer im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 und berücksichtigt die grenzüberschreitenden Auswirkungen auf die Qualität der Meeresumwelt von Drittstaaten in der gleichen Meeresregion oder -unterregion.

(2) Diese Richtlinie gilt nicht für Tätigkeiten, die allein der Verteidigung oder der nationalen Sicherheit dienen. Die Mitgliedstaaten sind jedoch bestrebt sicherzustellen, dass diese Tätigkeiten so durchgeführt werden, dass sie — soweit angemessen und machbar — mit den Zielen dieser Richtlinie vereinbar sind.

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