Artikel 24 MSRL (RL 2008/56/EG)

Technische Anpassungen

(1) Die Anhänge III, IV und V können unter Berücksichtigung der in Artikel 17 Absatz 2 festgelegten Zeiträume für die Überprüfung und Aktualisierung der Meeresstrategien nach dem in Artikel 25 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle im Lichte des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts geändert werden.

(2) Nach dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren

a)
können methodische Standards für die Anwendung der Anhänge I, III, IV und V festgelegt werden;
b)
können technische Formate für die Übermittlung und Verarbeitung von Daten, einschließlich statistischer und kartografischer Daten, festgelegt werden.

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