Artikel 4 MSRL (RL 2008/56/EG)

Meeresregionen und -unterregionen

(1) Die Mitgliedstaaten tragen bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß dieser Richtlinie der Tatsache Rechnung, dass Meeresgewässer unter ihrer Souveränität oder ihren Hoheitsbefugnissen Bestandteil folgender Meeresregionen sind:

a)
Ostsee;
b)
Nordostatlantik;
c)
Mittelmeer;
d)
Schwarzes Meer.

(2) Um Besonderheiten bestimmter Gebiete zu berücksichtigen, können die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung dieser Richtlinie die in Absatz 1 genannten Meeresgewässer in geeigneter Form unterteilen, sofern diese Unterteilung mit folgenden Unterregionen vereinbar ist:

a)
Nordostatlantik:

i)
erweiterte Nordsee, einschließlich Kattegat und Ärmelkanal;
ii)
Keltische Meere;
iii)
Biskaya und Iberische Küste;
iv)
im atlantischen Ozean: die makaronesische biogeografische Region, die die Meeresgewässer um die Azoren, Madeira und die Kanarischen Inseln umfasst;

b)
Mittelmeer:

i)
westliches Mittelmeer;
ii)
Adria;
iii)
Ionisches Meer und zentrales Mittelmeer;
iv)
Ägäis und levantinisches Meer.

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission innerhalb der in Artikel 26 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Frist über jede Unterteilung, die sie vornehmen; sie können diese jedoch nach Abschluss der in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i genannten Anfangsbewertung überarbeiten.

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