Artikel 4 MSRL (RL 2008/56/EG)
Meeresregionen und -unterregionen
(1) Die Mitgliedstaaten tragen bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß dieser Richtlinie der Tatsache Rechnung, dass Meeresgewässer unter ihrer Souveränität oder ihren Hoheitsbefugnissen Bestandteil folgender Meeresregionen sind:
- a)
- Ostsee;
- b)
- Nordostatlantik;
- c)
- Mittelmeer;
- d)
- Schwarzes Meer.
(2) Um Besonderheiten bestimmter Gebiete zu berücksichtigen, können die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung dieser Richtlinie die in Absatz 1 genannten Meeresgewässer in geeigneter Form unterteilen, sofern diese Unterteilung mit folgenden Unterregionen vereinbar ist:
- a)
-
Nordostatlantik:
- i)
- erweiterte Nordsee, einschließlich Kattegat und Ärmelkanal;
- ii)
- Keltische Meere;
- iii)
- Biskaya und Iberische Küste;
- iv)
- im atlantischen Ozean: die makaronesische biogeografische Region, die die Meeresgewässer um die Azoren, Madeira und die Kanarischen Inseln umfasst;
- b)
-
Mittelmeer:
- i)
- westliches Mittelmeer;
- ii)
- Adria;
- iii)
- Ionisches Meer und zentrales Mittelmeer;
- iv)
- Ägäis und levantinisches Meer.
Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission innerhalb der in Artikel 26 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Frist über jede Unterteilung, die sie vornehmen; sie können diese jedoch nach Abschluss der in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i genannten Anfangsbewertung überarbeiten.
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