Artikel 8 MSRL (RL 2008/56/EG)

Bewertung

(1) Die Mitgliedstaaten führen eine Anfangsbewertung ihrer Meeresgewässer in Bezug auf jede Meeresregion bzw. -unterregion durch, die vorliegende Daten, soweit diese verfügbar sind, berücksichtigt und folgende Elemente umfasst:

a)
eine Analyse der wesentlichen Eigenschaften und Merkmale und des derzeitigen Umweltzustands der betreffenden Gewässer, die auf den indikativen Listen in Anhang III Tabelle 1 basiert und die physikalischen und chemischen Merkmale, die Lebensraumtypen, die biologischen Merkmale und die Hydromorphologie abdeckt;
b)
eine Analyse der wichtigsten Belastungen und Wirkungen, einschließlich des menschlichen Handelns, auf den Umweltzustand der betreffenden Gewässer, die

i)
auf den indikativen Listen in Anhang III Tabelle 2 basiert und die qualitativen und quantitativen Aspekte der verschiedenen Belastungen sowie feststellbare Trends abdeckt;
ii)
die wichtigsten kumulativen und synergetischen Wirkungen erfasst und
iii)
die einschlägigen Bewertungen berücksichtigt, die aufgrund des bestehenden Gemeinschaftsrechts ausgearbeitet wurden;

c)
eine wirtschaftliche und gesellschaftliche Analyse der Nutzung der betreffenden Gewässer sowie der Kosten einer Verschlechterung der Meeresumwelt.

(2) Bei den in Absatz 1 genannten Analysen sind Aspekte im Hinblick auf Küstengewässer, Übergangsgewässer und Territorialgewässer zu berücksichtigen, die unter die einschlägigen Bestimmungen des geltenden Gemeinschaftsrechts, insbesondere der Richtlinie 2000/60/EG fallen. Um eine umfassende Bewertung des Zustands der Meeresumwelt zu erhalten, werden dabei auch andere einschlägige Bewertungen wie diejenigen, die im Rahmen regionaler Meeresübereinkommen gemeinsam durchgeführt werden, berücksichtigt oder als Grundlage herangezogen.

(3) Bei der Vorbereitung der Bewertungen gemäß Absatz 1 unternehmen die Mitgliedstaaten mit Hilfe der in den Artikeln 5 und 6 vorgesehenen Koordinierung alles in ihrer Macht Stehende, um sicherzustellen, dass

a)
in der gesamten Meeresregion bzw. -unterregion kohärente Bewertungsverfahren angewandt werden,
b)
grenzüberschreitende Auswirkungen und Umstände berücksichtigt werden.

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